Satzung über den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Pferdsweide, 1. Änderung”
20/01/21 11:15 Abgelegt in: Ortsgemeinde
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Schwollen hat am 25.08.2020 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Pferdsweide, 1. Änderung” gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit gültigen Fassung und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gemäß § 88 Abs. 1 Landesbauordnung (LBauO) in der derzeit gültigen Fassung i.V.m. mit § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit gültigen Fassung als jeweils selbständige Satzungen beschlossen.
§1 Allgemeines
Der Bebauungsplan wird wie folgt geändert:
Die Höhe der baulichen Anlage wird durch die Festlegung der maximalen Anzahl der Vollgeschosse geregelt. Zusätzlich wird eine maximale Gebäudehöhe festgesetzt:
Als unterer Bezugspunkt 0,0 m für die Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen wird die Erdgeschossfußbodenhöhe festgesetzt. Die maximale Gebäudehöhe wird definiert als das senkrecht an der Außenwand gemessene Maß zwischen dem unteren Bezugspunkt (Erdgeschossfußbodenhöhe) und der Oberkante des Daches (Firstpunkt bei geneigten Dächern, bei Flachdächern inklusive Attika). Die maximale Gebäudehöhe wird auf 8,0 m festgesetzt.
Der Bebauungsplan „Pferdsweide” bleibt im Übrigen unverändert.
§2 Bestandteile der Satzung
Bestandteile der Satzung sind die textlichen Festsetzungen, die Planurkunde und der Lageplan mit Geltungsbereich.
Die Begründung zum Bebauungsplan ist Anlage der Satzung.
§3 Inkrafttreten
Der Bebauungsplan und die örtichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan treten gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bzw. § 24 Abs. 3 GemO mit der Bekanntmachung in Kraft.
Der Lageplan mit Geltungsbereich gibt es als PDF hier:
Lageplan Geltungsbereich
Und ein PDF der textlichen Festsetzung mit Begründung hier:
Textliche Festsetzung und Begründung
gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen
§1 Allgemeines
Der Bebauungsplan wird wie folgt geändert:
Die Höhe der baulichen Anlage wird durch die Festlegung der maximalen Anzahl der Vollgeschosse geregelt. Zusätzlich wird eine maximale Gebäudehöhe festgesetzt:
Als unterer Bezugspunkt 0,0 m für die Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen wird die Erdgeschossfußbodenhöhe festgesetzt. Die maximale Gebäudehöhe wird definiert als das senkrecht an der Außenwand gemessene Maß zwischen dem unteren Bezugspunkt (Erdgeschossfußbodenhöhe) und der Oberkante des Daches (Firstpunkt bei geneigten Dächern, bei Flachdächern inklusive Attika). Die maximale Gebäudehöhe wird auf 8,0 m festgesetzt.
Der Bebauungsplan „Pferdsweide” bleibt im Übrigen unverändert.
§2 Bestandteile der Satzung
Bestandteile der Satzung sind die textlichen Festsetzungen, die Planurkunde und der Lageplan mit Geltungsbereich.
Die Begründung zum Bebauungsplan ist Anlage der Satzung.
§3 Inkrafttreten
Der Bebauungsplan und die örtichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan treten gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bzw. § 24 Abs. 3 GemO mit der Bekanntmachung in Kraft.
Der Lageplan mit Geltungsbereich gibt es als PDF hier:
Lageplan Geltungsbereich
Und ein PDF der textlichen Festsetzung mit Begründung hier:
Textliche Festsetzung und Begründung
gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen
Fünfzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (15. CoBeLVO) vom 8. Januar 2021
11/01/21 12:18 Abgelegt in: Ortsgemeinde

Teil 1
Allgemeine Schutzmaßnahmen
§1
(1) Jede Person wird angehalten, nähere und längere Kontakte zu anderen Personen auf ein Minimum zu reduzieren und den Kreis der Personen, zu denen nähere oder längere Kontakte bestehen, möglichst konstant zu lassen. Private Zusammenkünfte, die in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden, sollen auf die Angehörigen des eigenen Hausstands und eine Person eines weiteren Hausstands beschränkt werden, wobei deren Kinder bis einschließlich sechs Jahre bei der Bestimmung der Personenanzahl außer Betracht bleiben können. Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil…
Die komplette Verordnung kann hier heruntergeladen und gelesen werden:
Fünfzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (15. CoBeLVO) vom 8. Januar 2021
Die Begründung dieser Verordnung kann hier als PDF heruntergeladen werden:
15. CoBeLVO Begründung
gez. Ortsgemeinde Schwollen
Einladung zur Jahresversammlung des Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr
07/01/21 11:59 Abgelegt in: FFW Schwollen
Einladung zur Jahresversammlung
Der Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Schwollen e.V. lädt hiermit ein zur Jahresversammlung. Diese findet statt am Samstag, 20. Februar 2021 um 18.00 Uhr im Gerätehaus.
Tagesordnung:
Anträge zur Versammlung bitte bis 13.02.2021 an den Vorstand einreichen!
Mitteilung an die Mitglieder:
Unter Anderem tritt der 1. Vorsitzende nicht mehr zur Wahl an! Sollte sich kein neuer geschäftsführender Vorstand ergeben, wird der Verein aufgelöst; sodann fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Schwollen.
Der Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Schwollen e.V. lädt hiermit ein zur Jahresversammlung. Diese findet statt am Samstag, 20. Februar 2021 um 18.00 Uhr im Gerätehaus.
Tagesordnung:
- Begrüßung, Vorlesen der Tagesordnung, Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Bericht des Vorsitzenden
- Bericht des Kassierers
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Kassierers und des Vorstandes durch die Kassenprüfer
- Antrag auf Satzungsänderungen
- Anträge
- Sonstiges
- Neuwahl der Kassenprüfer
- Neuwahl des Vorstandes
- Übergabe der Amtsgeschäfte an den neuen Vorstand; Schließung der Versammlung
Anträge zur Versammlung bitte bis 13.02.2021 an den Vorstand einreichen!
Mitteilung an die Mitglieder:
Unter Anderem tritt der 1. Vorsitzende nicht mehr zur Wahl an! Sollte sich kein neuer geschäftsführender Vorstand ergeben, wird der Verein aufgelöst; sodann fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Schwollen.
Der Sportverein informiert über Aktuelles
07/01/21 11:50 Abgelegt in: SV Schwollen
Liebe Mitgliederinnen, liebe Mitglieder,
zunächst möchte ich Euch allen ein gutes und gesundes neues Jahr wünschen.
Das letzte Jahr 2020 liegt hinter uns. Wer hätte am Anfang des Jahres erahnt, was dieses Jahr für uns alle mit sich bringen würde? Wer sagt, dass das ein Jahr wie sonst auch gewesen sei, dem würde ich, bei allem Respekt, nicht glauben wollen.
Einschneidend und gravierend waren die Folgen der zu Beginn des Jahres auftretenden Pandemie nicht nur im persönlichen, sondern auch für uns im Vereinsbereich.
Der Fußballsport kam „über Nacht" zum Erliegen. Große Unsicherheit herrschte zu Beginn der Pandemie bei uns allen, was noch „geht" und was halt nicht. Und so kam es, dass ab Mitte März 2020 sozusagen „nichts mehr ging". Keine Fußballspiele, kein Training, kein gemütliches Treffen im Sportheim, einfach nichts mehr. Das mag zu Anfang noch einigermaßen zu „schlucken" gewesen sein, doch mit Dauer der durch die Pandemie verursachten Maßnahmen fielen die für uns so wichtigen sozialen Kontakte wie ein Kartenhaus in sich zusammen. Niemand wusste adhoc wie und wann es wieder „ganz normal" weitergehen würde. „Es tat weh".
Auch wir im Vereinsvorstand grübelten und grübelten darüber, wie schaffen wir das? Wie können wir die so wichtigen Einnahmen aus Festen, Spielen und sonstigen Vereinsaktivitäten…weiterlesen...
zunächst möchte ich Euch allen ein gutes und gesundes neues Jahr wünschen.
Das letzte Jahr 2020 liegt hinter uns. Wer hätte am Anfang des Jahres erahnt, was dieses Jahr für uns alle mit sich bringen würde? Wer sagt, dass das ein Jahr wie sonst auch gewesen sei, dem würde ich, bei allem Respekt, nicht glauben wollen.
Einschneidend und gravierend waren die Folgen der zu Beginn des Jahres auftretenden Pandemie nicht nur im persönlichen, sondern auch für uns im Vereinsbereich.
Der Fußballsport kam „über Nacht" zum Erliegen. Große Unsicherheit herrschte zu Beginn der Pandemie bei uns allen, was noch „geht" und was halt nicht. Und so kam es, dass ab Mitte März 2020 sozusagen „nichts mehr ging". Keine Fußballspiele, kein Training, kein gemütliches Treffen im Sportheim, einfach nichts mehr. Das mag zu Anfang noch einigermaßen zu „schlucken" gewesen sein, doch mit Dauer der durch die Pandemie verursachten Maßnahmen fielen die für uns so wichtigen sozialen Kontakte wie ein Kartenhaus in sich zusammen. Niemand wusste adhoc wie und wann es wieder „ganz normal" weitergehen würde. „Es tat weh".
Auch wir im Vereinsvorstand grübelten und grübelten darüber, wie schaffen wir das? Wie können wir die so wichtigen Einnahmen aus Festen, Spielen und sonstigen Vereinsaktivitäten…weiterlesen...
Schneeräumen während der momentanen Wettersituation
05/01/21 09:44 Abgelegt in: Ortsgemeinde
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
aufgrund der momentanen Wettersituation und der Schneemassen innerhalb der Ortsgemeinde muss ich Ihnen leider mitteilen, dass die Ortsgemeinde die freiwillige Leistung des Schneeräumens der Bürgersteige bis auf weiteres nicht mehr übernehmen kann. Die Fahrzeuge können diese Schneemassen leider nicht mehr bewegen. Die Personalkapazitäten stoßen mittlerweile ebenfalls an ihre Grenzen. Die Nebenstraßen werden weiterhin im Rahmen unserer Möglichkeiten so gut es geht freigehalten.
Ich appelliere an alle Mitbürgerinnen und Mitbürger sich gegenseitig zu unterstützen und im Rahmen der Nachbarschaftshilfe allen zu helfen, die diese Herausforderung körperlich nicht mehr bewältigen können. (Bitte Corona-Abstandsregelung einhalten).
Zur Info folgender Hinweis, Auszug aus dem Gemeindebrief vom 21.12.2013:
„Ich weise auch nochmals darauf hin, dass die Reinigungspflicht und das Streuen und Schneeräumen auf Fahrbahnen und Gehwegen den Anliegern an öffentlichen Straßen obliegt.
Bei dem durchgeführten Winterdienst handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Gemeinde für die keine Gebühren erhoben werden. Sie entbindet die Anlieger nicht von ihren Pflichten. Eine Schadenshaftung ist ausgeschlossen. Es besteht auch kein Anspruch darauf, dass der Winterdienst an jedem Tag durchgeführt wird.“
Die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 13.12.2002 kann beim Bürgermeister eingesehen werden. Ein Merkblatt über die Reinigung öffentlicher Straßen in Kurzform befindet sich im Aushangkasten der Gemeinde.
Die Ortsgemeinde wünscht allen Bürgerinnen und Bürgern ein gutes und gesundes neues Jahr 2021.
gez. Freimut Theiß 1. Beigeordneter
aufgrund der momentanen Wettersituation und der Schneemassen innerhalb der Ortsgemeinde muss ich Ihnen leider mitteilen, dass die Ortsgemeinde die freiwillige Leistung des Schneeräumens der Bürgersteige bis auf weiteres nicht mehr übernehmen kann. Die Fahrzeuge können diese Schneemassen leider nicht mehr bewegen. Die Personalkapazitäten stoßen mittlerweile ebenfalls an ihre Grenzen. Die Nebenstraßen werden weiterhin im Rahmen unserer Möglichkeiten so gut es geht freigehalten.
Ich appelliere an alle Mitbürgerinnen und Mitbürger sich gegenseitig zu unterstützen und im Rahmen der Nachbarschaftshilfe allen zu helfen, die diese Herausforderung körperlich nicht mehr bewältigen können. (Bitte Corona-Abstandsregelung einhalten).
Zur Info folgender Hinweis, Auszug aus dem Gemeindebrief vom 21.12.2013:
„Ich weise auch nochmals darauf hin, dass die Reinigungspflicht und das Streuen und Schneeräumen auf Fahrbahnen und Gehwegen den Anliegern an öffentlichen Straßen obliegt.
Bei dem durchgeführten Winterdienst handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Gemeinde für die keine Gebühren erhoben werden. Sie entbindet die Anlieger nicht von ihren Pflichten. Eine Schadenshaftung ist ausgeschlossen. Es besteht auch kein Anspruch darauf, dass der Winterdienst an jedem Tag durchgeführt wird.“
Die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 13.12.2002 kann beim Bürgermeister eingesehen werden. Ein Merkblatt über die Reinigung öffentlicher Straßen in Kurzform befindet sich im Aushangkasten der Gemeinde.
Die Ortsgemeinde wünscht allen Bürgerinnen und Bürgern ein gutes und gesundes neues Jahr 2021.
gez. Freimut Theiß 1. Beigeordneter
Satzung über den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „ln den Engelwiesen, 1. Änderung“ der Ortsgemeinde Schwollen vom 27.11.2020
04/01/21 12:31 Abgelegt in: Ortsgemeinde

§1 Allgemeines
Die Gemeinde Schwollen stellt den Bebauungsplan „In den Engelwiesen, 1. Änderung“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB auf, um die Entwicklung eines Sondergebietes, das der Erholung dient (mit der Zweckbestimmung: Ferienhäuser) innerhalb der Ortslage zu ermöglichen. Des Weiteren bietet die im Bebauungsplan festgesetzte Grünfläche die Möglichkeit, lnfrastrukturen der Naherholung sowie der touristischen Nutzung zu entwickeln. Die festgesetzte Grünfläche wird mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“, „Spielplatz“, und „Bolzplatz“ bestimmt.
§2 Bestandteile der Satzung
Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen sowie der, Lageplan mit dem Geltungsbereich sind Bestandteile dieser Satzung.
Die Begründung ist als Anlage beigefügt
§3 lnkrafttreten
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan treten gemäß 5 10 Abs. 3 BaUGB bzw. S 24 Abs. 3 GemO mit der Bekanntmachung in Kraft.
Die Planzeichnung steht hier als download zur Verfügung: In_den_Engelwiesen_1.Aender._Plan

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister