Umwelttag in Schwollen am 22. April

Die Ortsgemeinde Schwollen, die Jugendfeuerwehr und der Heimat- und Verschönerungsverein laden zum alljährlichen
Umwelttag am Samstag den 22. April 2023 um 10 Uhr an der Gemeindehalle ein.

Tipps zum Umwelttag
Ob klein, ob groß, ob jung, ob alt -jede Hand wird gebraucht um unser Dorf „herauszuputzen".

Wir (und die Natur) würden uns über zahlreiche Unterstützung vieler Kinder, Jugendlicher und Erwachsender freuen und bedanken uns nach getaner Arbeit mit Wurst im Weck und Getränken.

Um kräftig zugreifen zu können, empfehlen wir euch Handschuhe mitzubringen.
Für alles andere ist bestens gesorgt.

Wichtige Tipps zum Umwelttag vom Abfallwirtschaftsbetrieb Nationalparklandkreis Birkenfeld hier!

gez: Vorstand des Heimat- und Verschönerungsvereins Schwollen

Sitzung des Ortsgemeinderates am 21.04.2023

Sitzung des Ortsgemeinderates Schwollen am Freitag, dem 21.04.2023, um 18:00 Uhr, Gemeindehalle in Schwollen

Tagesordnung:
Öffentlicher Teil
  1. Bebauungsplan „In den Engelwiesen, 2. Änderung“: Abwägungsbeschluss bezüglich der eingereichten Stellungnahmen im Rahmen der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - Vorlage: 28/327/2023
  2. Bebauungsplan „In den Engelwiesen, 2. Änderung“: Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften - Vorlage: 28/328/2023
  3. Erweiterung Dorf-App -Vereine
  4. Annahmen von Spenden
  5. Mitteilungen und Anfragen
Im Anschluss findet noch ein nicht öffentlicher Teil statt.

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister

Bauschuttcontainer an der Fahrzeughalle

Die Gemeinde hat einen Bauschuttcontainer aufgestellt.
Bauschuttabgaben bitten wir telefonisch unter 0 176 - 30138177 mit unserem Gemeindearbeiter Herrn Uwe Geiß zu terminieren.
Es gibt keine bestimmten Öffnungszeiten sondern nur vorher vereinbarte Abgabetermine.
Nachfolgend die Vorgaben des AWB, Abfallwirtschaftsbetriebes des Nationalparkkreises Birkenfeld:
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Verunreinigungen durch Hundekot

Wiederholt muss festgestellt werden, dass Hundebesitzer, die mit ihren Hunden in der Gemarkung rund um Schwollen unterwegs sind, nicht dafür sorgen, dass Hundekot sachgerecht entsorgt wird.
Während viele Hundehalter dafür sorgen, dass Hundekot aufgesammelt, entweder in den 5 in unserer Gemarkung extra zu diesem Zwecke aufgestellten Entsorgungsbehältern entsorgt wird, oder aber zu Hause über die Restmülltonne der fachgerechten Entsorgung zugeführt wird, unterlassen es einige Hundehalter immer noch, den Hundekot sachgerecht zu entsorgen. Bitte bedenken sie, Hundekot, unabhängig davon, ob der Hund im Freien oder in einer Wohnung lebt, stellt für den Menschen ein potentielles Infektionsrisiko namentlich an Parasiten dar, wobei dadurch besonders Kinder und abwehrgeschwächte Erwachsene vermehrt gefährdet werden könnten.
Deshalb: Tun sie ALLE etwas Gutes und entfernen sie den Hundekot in der dafür vorgesehenen Form.
Für die Zukunft weise ich darauf hin, dass wir bei festgestellten Zuwiderhandlungen ein Ordnungswidrigkeiten Verfahren gegen Verantwortliche einleiten werden, welches eine Geldbuße zur Folge haben kann.

Der Gemeinderat wird in seiner nächsten Sitzung über die Einführung eines Bußgeldes beraten.
Hinweis: Innerorts besteht eine Anleinpflicht.

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

Grillhüttenwanderung

Die Grillhüttenwanderung findet am 07.05.2023 statt.

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

Festzeltgarnituren

Die alten Festzeltgarnituren der Ortsgemeinde und des Sportvereines werden zurzeit von unseren Gemeindearbeitern neu aufbereitet und können dann jedem ortsansässigen Bürger gegen eine freiwillige Spende an die Ortsgemeinde für private Feste ausgeliehen werden.

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

Einführung einer Dorf-App

Der Ortsgemeinderat hat beschlossen eine Dorf-App einzuführen. Die Erstellung der App wurde beauftragt und soll bis spätestens Ende Mai abgeschlossen sein.
Diese App kann von jeder Person kostenfrei in einigen App-Stores heruntergeladen werden.
Mit dieser App will der Ortsgemeinderat einen schnellen Informationsfluss (Veranstaltungen und Termine) zu den Bürgern gewährleisten.
Auch Warnungen vor Gefahren in der OG können damit per Push-Benachrichtigung an die Bevölkerung versendet werden.
Die App soll auch, so denn der Rat dies beschließt, für die ortsansässigen Vereine kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

Spenden

Ich bedanke mich herzlichst bei allen Spenderinnen und Spendern, die durch Ihre Arbeitsleistung oder Geldspenden zur Erhaltung unseres Freibades beigetragen haben.
In diesem Jahr habe ich mehrere Schreiben mit der Bitte um Spenden an z.B. den Landrat und den VG-Bürgermeister, die umliegenden Banken und die ortsansässigen Sprudelbetriebe versendet.

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

Klimaagepasstes Waldmanagement

Ein Antrag für die Zuwendungen zu einem Klimaangepassten Waldmanagement wurde von Seiten der OG gestellt.
Eine Bewilligung in Höhe von ca. 200.000,- Euro wurde uns in Aussicht gestellt.

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

Baumaßnahmen 2023 der Ortsgemeinde

Erlebnisfeld Schwollbachtal
Für das Erlebnisfeld Schwollbachtal wurde der Auftrag für die Bauleistungen an die Firma A. Schwarz GmbH aus Idar-Oberstein vergeben.
Der Beginn der Baumaßnahme startet nach den Osterfeiertagen und soll bis Ende 2023 abgeschlossen sein.

Neue Trafostation
Für die Erschließung des 2. Bauabschnittes In den Engelwiesen soll noch dieses Jahr eine neue Trafostation neben dem Dorfplatz errichtet werden.

2. Änderung des Bebauungsplanes In den Engelwiesen
Die formelle Beteiligung für die Änderung des Bebauungsplanes „In den Engelwiesen, 2. Änderung ist am 24.03.2023 abgelaufen.
In der nächsten Ratssitzung kann die Rechtskräftigkeit des Bebauungsplans und die Ausschreibung für die Erschließung der Zuwegung beschlossen werden.

Emma – Land versorgt VG Birkenfeld
Für das Projekt „Emma“, einen Container mit Automaten, in welchem hauptsächlich regionale Produkte des täglichen Bedarfes rund um die Uhr angeboten werden sollen, wurde der Zuschuss von 90% bewilligt.
Baubeginn dieser Maßnahme ist dieses Jahr und es muss bis Ende 2024 abgeschlossen sein.

Photovoltaikanlage auf der Fahrzeughalle
Der Auftrag für die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf der Fahrzeughalle wurde vergeben und der Bau soll noch dieses Frühjahr beginnen.

Filteranlage und Verkaufsraum Schwimmbad
Durch die erhöhten Anforderungen an die Filtertechnik und die Hygienebestimmungen wird die Gemeinde gezwungen hohe Investitionen für den Erhalt unseres Freibades zu tätigen.
Bis dato ist noch kein Angebot für die filtertechnischen Erneuerungen eingegangen geschätzte Kosten ca. 50.000,- bis 100.000,- Euro je nach Eigenleistung. Einem Notbetrieb, wie im letzten Jahr, wurde seitens des Gesundheitsamtes nicht zugestimmt.
Auch wurde der Verkaufsraum für die Zubereitung von Speisen verworfen. Hier soll es erneut ein Treffen mit dem Gesundheitsamt geben um zu klären, welche bauliche Veränderung wir veranlassen müssen, um den Vorschriften zu entsprechen.

KiTa-Waldgruppe
Für die KiTa Schwollen wird eine Waldgruppe eingerichtet. Hierfür wird ein Bauwagen auf dem freien Platz südlich des ehem. Sportlerheims des SV Schwollen aufgestellt. Es handelt sich um das Grundstück: Gemarkung Schwollen, Flur 7, Flurstück 26/1. Der Bauantrag wurde bewilligt und die OG hat Baumaßnahmen zur Herstellung des Baugeländes eingeleitet.

Straße zum Freibad
Die Straße „Zum Freibad“ hat diverse Mängel und Schäden und muss aus diesem Grund saniert werden. Im Einzelnen sind das unebener Verbundsteinbelag, Fehlstellen im Asphalt und mangelhafte Randeinfassung. Eine Kostenschätzung der Verbandsgemeinde Birkenfeld hat, für die Instandsetzung, einen Kostenaufwand von zirka brutto 120.000,- € erbracht.

Aufstellung von Relax-Liegen
Der Heimat und Verschönerungsverein hat der Ortsgemeinde zwei Relax- Liegen gespendet. Diese sollen in den nächsten Tagen im Bereich der OG aufgestellt werden.
Da in der Gemarkung Schwollen erneut wieder Bänke beschädigt wurden, möchte ich die Bürger bitten, evtl. Beobachtungen von mutwilligen Sachbeschädigungen an die Ortsgemeinde oder direkt an die Polizeidienststelle in Birkenfeld zu melden.

Beschilderung der Feld- und Forstwirtschaftswege
Da einige Bestands-Schilder auf unerklärliche Weise abhanden kamen, hat die Ortsgemeinde die Beschilderung der Feld- und Waldwirtschaftswege überprüfen lassen. In diesem Zuge wird auch die Straße nach Heiligenbösch und zum Sportplatz zu einer öffentlichen Straße umgewidmet. Alle anderen Feldwirtschaftswege rund um die Ortsgemeinde sind nur für Berechtigte zugelassen. Dies wird mit einem entsprechenden Zusatzschild (Land-und Forstwirtschaftlicher Verkehr frei) unter dem Zeichen 250 (Verbot der Durchfahrt für alle Fahrzeuge) angeordnet.
In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass das Befahren der Feld- und Waldwirtschaftswege für Nichtberechtigte eine Ordnungswidrigkeit darstellt und demnächst Zuwiderhandlungen öfters überwacht werden. Bei festgestellter Zuwiderhandlung kann ein Verwarnungsgeld von 50 Euro erhoben werden.

Schutzhütte am Weisenstein
Wie vielen Bürgern noch bekannt sein dürfte gab es vor einigen Jahren noch eine Schutzhütte am Weisenstein.
Nach Rücksprachen mit dem staatlichen Revierleiter dürften wir diese wieder aufbauen. Das wäre ein gutes Projekt, welches wir in Eigenleistung mit unseren Bürgern umsetzen könnten.

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

Sitzung des Ortsgemeinderates am 9. März

Am Donnerstag, dem 9.03.2023 um 18.00 Uhr, findet in der Gemeindehalle in Schwollen eine Sitzung des Ortsgemeinderates statt.

Tagesordnung:

Öffentlicher Teil

1. Dorf-App
2. Bauantrag, Aufstellen eines Bauwagens für die KiTa
hier: Einvernehmen gemäß §36 BauGB, Vorlage: 28/321/2023
3. Instandsetzung der Straße „Zum Freibad"; Vorlage: 28/322/2023
4. Annahmen von Spenden
5. Mitteilungen und Anfragen

gez. Ortsgemeinde Schwollen

Sitzung des Ortsgemeinderates Schwollen

Freitag, dem 20.01.2023 um 18:00 Uhr
Gemeindehalle in Schwollen

Tagesordnung:

Öffentlicher Teil
1. Vorstellung Umbau Hotel Manz
2. Bebauungsplan „In den Engelwiesen, 2. Änderung“, Vorstellung Bebauungsplanentwurf, Vorlage: 28/319/2022
3. Annahme von Spenden, Vorlage: 28/318/2022
4. Resolution zur Änderung des Bundeswahlrechts, Vorlage: 28/316/2022
5. Abschluss einer Zusatzvereinbarung zum bestehenden Licht § Service Rahmenvertrag zur Straßen- und Außenbeleuchtung in der Ortsgemeinde Schwollen, Vorlage: 28/317/2022
6. Mitteilungen und Anfragen

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

Emma - Land versorgt VG Birkenfeld

Die Ortsgemeinde hat beschlossen, die „Emma“, einen Container mit Automaten, in welchem hauptsächlich regionale Produkte des täglichen Bedarfes rund um die Uhr angeboten werden sollen, zu errichten.
Die „Emma“ soll von einem Unternehmen mit Lebensmitteln aus der Region bestückt und betrieben werden.
Die Förderung beträgt 80%, die Ortsgemeinde trägt die restlichen 20%.
Der Betreiber trägt die Kosten des Verkaufes und wird der OG eine noch festzusetzende Miete entrichten.

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

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Verrohrung Straße Am Stockbrunnen

Die Planung für die Verrohrung Am Stockbrunnen ist abgeschlossen.
Es wurde ein Antrag auf Zuschuss aus dem Investitionsstock gestellt.
Bei Zusage einer Zuwendung wird der Rat erneut über die Ausführung beschließen.

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

Neubaugebiet Pferdeweide

Hiermit möchte ich auch die Gelegenheit nutzen, unsere neuen Mitbürger und Mitbürgerinnen im Neubaugebiet Pferdeweide recht herzlich zu begrüßen.
Bis auf zwei Bauplätze sind alle verkauft.

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

Müllentsorgung während der Wintermonate

Der Abfallwirtschaftsbetrieb der Kreisverwaltung weist darauf hin, dass es in den Wintermonaten witterungsbedingt zu Problemen bei der Müllabfuhr kommen kann.
Er macht darauf aufmerksam, dass die Bürger verpflichtet sind, die Abfallbehälter bei kritischer Witterung dort zur Abholung bereitzustellen, wo das Müllauto gefahrlos anfahren kann.
Die Behälter werden anderenfalls nicht geleert.

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

Winterdienst auf Ortsstraßen und Gehwegen

Der Winterdienst in der Ortslage von Schwollen, mit Ausnahme der Hauptstraße (L175) und der Straße „Am Schwimmbad“ (K6), wird von Herrn Arno Schmidt, Herrn Uwe Geis und Herrn Thomas Neumann durchgeführt.
Die Gehwege werden kostenfrei von unserem Gemeindearbeiter Herrn Uwe Geiß geräumt.
Ich weise nochmals darauf hin, dass es sich bei dem durchgeführten Winterdienst um eine freiwillige Leistung der Ortsgemeinde handelt, für die keine Gebühren erhoben werden.
Sie entbindet die Anlieger nicht von ihren Räum- und Streupflichten. Es besteht kein Anspruch darauf, dass der Winterdienst an jedem Tag durchgeführt wird.
Auch bitte ich Sie, Ihre Fahrzeuge so am Straßenrad zu parken, dass das Räumen der Straße und der Gehwege nicht behindert wird. Sollte ein Durchkommen des Räumfahrzeuges nicht möglich sein, wird nur bis zu der Stelle geräumt, die ein Durchkommen verhindert. Daraus folgt automatisch, dass der Anlieger die Straße und den Gehweg selbst zu räumen hat.
Auch sollten Sie vermeiden, den Schnee Ihrer Einfahrten und Wege auf die Ortsstraßen zu schieben oder dort anzuhäufen.
Wem die Räumung und Reinigung der Gehwege zusagt und sich erkenntlich zeigen möchte, dem schlage ich vor, eine Spende für den Erhalt unseres Freibades auf das Konto der Kreissparkasse Birkenfeld, IBAN: DE38 5625 0030 0000 205060, BIC: BILADE 55XXX zu überweisen.

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

Rechtzeitigen Rückschnitt beachten!

Zur Sicherheit der Fußgänger und aller anderen Verkehrsteilnehmer gibt die Ortsgemeinde Schwollen folgende Meldung an Grundstücksbesitzer raus:

Wenn Grundstücksbesitzer den rechtzeitigen Rückschnitt von Hecken, Sträuchern und Baumästen versäumen, werden Passanten auf Wegen und Straßen behindert.
Verkehrszeichen und Straßenlampen sind ebenfalls oft zugewuchert. Dies beeinträchtigt die Verkehrssicherheit und die Ausleuchtung der Wege. Grundsätzlich haften Grundstückseigentümer für Unfälle und Schäden, die durch von ihrem Garten aus wuchernde Pflanzen entstehen.
Um dies zu verhindern, bittet die Ortsgemeinde Schwollen die Grundstückseigentümer, Hecken, Bäume und Sträucher so weit zurückzuschneiden, sodass diese keine Verkehrsteilnehmer gefährden können. Auch abgestorbene Baumäste müssen entfernt werden, damit niemand durch das Herunterfallen verletzt werden kann.
Zwischen 1. März und 30. September ist es zwar verboten, Hecken und Gebüsche zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören. Allerdings sind schonende Form- und Pflegeschnitte sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Schritte zur Beseitigung verkehrsgefährdender Situationen möglich.
Größere Schnitte sind vor dem Beginn der Vegetationsperiode im Winterhalbjahr (1. Oktober bis Ende Februar) erlaubt.
Die Ortsgemeinde Schwollen gibt privaten Grundstücksbesitzern grundsätzlich folgende Tipps:
  • Hecken, Bäume und Sträucher an Straßen, Wegen und Plätzen bitte rechtzeitig so weit zurückschneiden, dass alle Personen den öffentlichen Verkehrsraum ungehindert und ohne Gefahr nutzen können. Privates Grün darf nicht in den öffentlichen Straßenraum hineinragen.
  • Wenn das Grundstück an öffentliche Verkehrsflächen angrenzt, muss das Lichtraumprofil beachtet werden. Die Pflanzen sollten bis zu einer Höhe von 2,50 Meter nicht über Geh-und Radwege ragen. Bei Straßen sind es 4,50 Meter.
  • Hecken, Sträucher und Bäume an Einmündungen und Kreuzungen bitte so weit zurückschneiden, dass sie nicht über die Grundstücksgrenze hinausragen. Außerdem muss darauf geachtet werden, dass an Kreuzungen in alle Richtungen freie Sicht besteht.
  • Hecken, Sträucher und Bäume rund um Straßenlampen und Verkehrsschilder bitte so zurückschneiden, dass die Straße ausreichend ausgeleuchtet ist und die Verkehrszeichen frühzeitig zu sehen sind.
Wenn diese Regeln beachtet werden, ist ein Einschreiten der Ortsgemeinde Schwollen zur Einhaltung der Verkehrssicherheit nicht erforderlich. Zudem wird ein wichtiger Beitrag zur Pflege des Ortsbilds geleistet.

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

Verkehrsdelikt mit Fahrerflucht

verkehrsdelikt
Am Montag oder Dienstag nach 17:00 Uhr wurden die Warnbaken in der Straße Am Sauerbrunnen beschädigt.
Der Vorgang wurde der Polizei von der OG angezeigt. Die Polizei war vor Ort, hat den Sachverhalt aufgenommen und wird weiter ermitteln.
Wer zu dem Geschehen etwas sagen kann, den bitte ich, sich bei der Polizei oder der Ortsgemeinde zu melden.

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

Erlebnisfeld Schwollbachtal

Der Grunderwerb für die Aufstellung des Bebauungsplanes in den Engelwiesen ist soweit abgeschlossen und die Planung für den 2. Bauabschnitt hat begonnen.
In diesem Zuge sollen neue kleine Bauplätze für kleine Häuser (oder altersgerechtes Wohnen) an der zu errichtenden Zufahrtsstraße zum Erlebnisfeld aus Richtung „Am
Schmitteweg“ erschlossen werden.
Der Baubeginn soll noch dieses Jahr starten.

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

Spielplatz Auf der Pferdeweide

Der Spielplatz ist wieder bespielbar, eventuell sollen noch einige kleine Spielgeräte angeschafft werden.

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

Neu: Mitfahrerbank

mitfahrerbank





Seit ca. einem Monat haben wir eine Mitfahrerbank in der Hauptstraße.
Durch Umklappen der Schilder kann die Richtung angezeigt werden, in die die auf der Bank sitzende Person mitgenommen werden möchte.

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

Neuer Gemeindemitarbeiter

Seit 05. September 2022 ist Herr Uwe Geiß als neuer Bauhofvorarbeiter der Ortsgemeinde Schwollen tätig.

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

Seniorentag verschoben

Der Ortsgemeinderat hat beschlossen, den Seniorentag in das neue Jahr zu verschieben.
Er findet am 15. Januar 2023 in der Gemeindehalle statt.
Die Ratsmitglieder werden die Senioren und Seniorinnen wie gewohnt persönlich einladen.

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

Vorankündigung Weihnachtsmarkt

Am 17.12.2022 soll der Weihnachtsmarkt stattfinden.

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

Termin Vorstellung Heimatchronik Schwollen

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Herr Werner Müller hat eine Heimatchronik von Schwollen verfasst.
Das Buch wird am 23. November 2022 um 19:00 Uhr in der Gemeindehalle vorgestellt.
Interessierte Bürgerinnen und Bürger sind hierzu herzlich eingeladen.
Die Buchvorstellung gibt Ihnen die Gelegenheit, Näheres über den Inhalt der Heimatchronik Schwollen direkt vom Autor Werner Müller zu erfahren.
Der Preis des Buches wurde vom Rat auf 28,-- Euro festgesetzt.
Die Heimatchronik kann sowohl am Veranstaltungsabend als auch in der Bäckerei Hofmann und beim Ortsbürgermeister erworben werden.

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

Martinsumzug am 11.11.22

Am 11.11.2022 um 17:30 Uhr findet der diesjährige Martinsumzug statt.
Der Start und das Ende sind am Feuerwehrgerätehaus, es gibt dort Würstchen und Getränke, und jedes Kind bekommt eine Martinsbrezel.

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

Geführte Singlewanderung im Nationalpark Hunsrück Hochwald

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Geführte Singlewanderung im Nationalpark Hunsrück Hochwald am Sonntag, 02.10.2022 um 14:00 Uhr

Sie haben das Alleinsein satt? Verabschieden Sie den Einsamkeitsblues gemeinsam mit Gleichgesinnten

Das neue Jahr ist schon weit fortgeschritten, der Herbst ist da und die Natur wird sich nun langsam wieder zurückziehen. Nach dem heißen Sommer heißt es jetzt raus aus der guten Stube, es ist Zeit für Bewegung und neue Kontakte. Doch wie und wo neue Leute kennenlernen? Nun das ist ganz einfach: Raus an die frische Luft und auf zum gemeinsamen Wandern! In einer Gruppe macht es doppelt so viel Spaß. Ein Streifzug durch unsere wunderschönen, herbstlich bunten Buchenwälder ist perfekt, um den Kopf frei zu bekommen und entspannt Neues anzugehen.

Die zertifizierte Nationalparkführerin, Beate Thome, wird Ihnen unterwegs viel Wissenswertes über die Wildnisentwicklung im NLPHH vermitteln, Sie genießen eine Wanderung in herrlicher Natur und lernen gleichzeitig nette Menschen kennen, die die gleichen Interessen haben.

Als Abschluss der Tour ist eine gemeinsame Einkehr mit geselligem Beisammensein geplant.

Treffpunkt: Sportplatz, 55767 Schwollen
Dauer der Tour: ca. 3-4 Stunden, Streckenlänge: ca. 8 km Schwierigkeitsgrad: mittelschwer
Geeignet für Erwachsene
Kosten: 10 €/Person

Bitte mitbringen: witterungsangepasste Kleidung, feste Schuhe, Picknick für unterwegs.
Eine Anmeldung ist erforderlich.

Mail an Naturcamps Hunsrück

gez. Beate Thome, Naturcamps Hunsrück

Ruhebank für Wanderer beschädigt

Eine der um die Ortsgemeinde Schwollen als Ruheplatz für Wanderer und Spaziergänger aufgestellten Bänke wurde zwischen Mittwoch, 13.07.2022 und Samstag, 16.07.2022, Opfer von Vandalismus.
Mehrere Bretter wurden durch rohe Gewalt zerstört. Die Ortsgemeinde hat die Sachbeschädigung bei der Polizei zur Anzeige gebracht.

Falls jemand während dieser Zeit verdächtige Vorgänge in diesem Bereich „Auf dem Kleb" beobachtet hat, wird gebeten dies der Polizei oder der Ortsgemeinde Schwollen unter Tel.: 0171 - 38 17 214 mitzuteilen.

gez. Freimut Theiß, 1. Beigeordneter

Heute öffnet das Schwollener Freibad!

Gute Nachrichten vom Schwimmbad:
Das Problem konnte schnell gelöst werden, sodass das Freibad heute, 19. Juli 2022, wieder öffnet und somit auch der Aqua-Fitness-Kurs um 18 Uhr statt finden kann.

gez. Ortsgemeinde Schwollen

Schwollener Freibad wieder vorübergehend geschlossen

Leider gibt es wieder Probleme im Schwollener Schwimmbad, das heute und voraussichtlich in den nächsten Tagen geschlossen bleibt.
Die Ortsgemeinde Schwollen entschuldigt sich bei allen Badegästen für die Unannehmlichkeiten in diesem Sommer.

gez. Ortsgemeinde Schwollen

Schwollener Freibad nach Wartungsarbeiten wieder geöffnet

Gerade wieder rechtzeitig zur angekündigten nächsten Hitzewelle in den kommenden Tagen ist das Schwollener Freibad ab dem heutigen Samstag, den 16. Juli, wieder zu den bekannten Öffnungszeiten geöffnet.
Die Überprüfung bzw. Wartungsarbeiten sind abgeschlossen.

gez. Ortsgemeinde Schwollen

Mitarbeiter (m/w/d) als Vorarbeiter für den gemeindeeigenen Bauhof gesucht

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Die Ortsgemeinde Schwollen sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen

Mitarbeiter (m/w/d)


als Vorarbeiter für den gemeindeeigenen Bauhof

Als Beschäftigter der Ortsgemeinde Schwollen betreuen, koordinieren und steuern Sie die Aufgaben vom Winterdienst bis hin zur Grünflächenpflege und arbeiten auch selber aktiv mit.
Im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit betreuen Sie mit Ihrem Team zusätzlich die Ortsgemeinden Hattgenstein und Wilzenberg-Hußweiler.

Neben den koordinierenden und steuernden Tätigkeiten umfasst Ihr Aufgabengebiet insbesondere:
  • Führungsverantwortung, Baustellenvorbereitung, Anleitung und Überwachung der Mitarbeiter entsprechend der erteilten Aufträge
  • Erfassung und Kontrolle der Leistungserbringung
  • Steuerung der betrieblichen Abläufe im Bauhof und den Personaleinsatz
  • Organisation der Pflege und Unterhaltung des Maschinen- und Geräteparks einschließlich Qualitäts- und Kostenkontrolle
  • Organisation und Mitarbeit von Arbeit im Straßen- und Grünflächenbereich, der Baumpflege, der
  • Straßenunterhaltung, dem Straßenbegleitgrün sowie der Spielplätze
  • Organisation der Straßenreinigung
  • Verantwortliche Abwicklung des Winterdienstes für die beiden Ortsgemeinden
  • Unterstützung bei Veranstaltungen der Ortsgemeinde
  • Durchführung des Winterdienstes
  • Durchführung aller sonstigen anfallenden Arbeiten des Bauhofbereiches

Unserer Anforderungen:
  • Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem handwerklichen oder gleichwertigen Beruf
  • Führerschein der Klassen B, C1 und C1E (alt FS-klassen 3); Führerscheinklasse C wünschenswert
  • Befähigung zum Führen von Baumaschinen (z.B. Bagger und Radlader) und anderer motorisch angetriebener Arbeitsmaschinen und -geräte sind erwünscht
  • selbständiges und eigenverantwortliches Arbeiten sowie Einsatzbereitschaft
  • Belastbarkeit, Teamfähigkeit, Flexibilität und Zuverlässigkeit
  • Handwerkliches Geschick
  • Gesundheitliche Eignung für Tätigkeiten im Freien bei allen Witterungsbedingungen wird vorausgesetzt sowie die Bereitschaft zum Leisten von Arbeitseinsätzen auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten, auch an Wocheneden (Teilnahme am Winterdienst, Veranstaltungen und Notfällen)

Bei dem Stellenangebot handelt es sich um eine unbefristete Beschäftigung in Vollzeit mit derzeit 39 Wochenstunden. Die Eingruppierung erfolgt unter Berücksichtigung der persönlichen Voraussetzungen bis in die Entgeltgruppe E 6 gem. TVöD-VKA.
Schwerbehinderte werden bei gleicher fachlicher und persönlicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Ihre vollständigen und aussagefähigen Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte bis zum 22.07.2022 an:

Ortsgemeinde Schwollen - Hauptstraße 72 - 55767 Schwollen

gez. Ortsgemeinde Schwollen

Bitte beachten: Schwollener Freibad vorübergehend geschlossen!

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Leider muss das Schwollener Freibad zur Überprüfung der technischen Anlagen und Proben vorübergehend schließen.
Sobald es wieder öffnet, werden wir es bekannt geben. 

gez. Ortsgemeinde Schwollen

Aqua-Fitness im Freibad gestartet

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Am Dienstag, 05.07.2022, hat ein neuer Aqua-Fitness-Kurs im Schwollener Freibad angefangen.
Unter Leitung von Andrea Wahl, Aqua Coach beim TVB, können die Teilnehmenden sanft und effektiv im Wasser trainieren.

Im Juli findet die 45-minütige Aqua-Fitness jeweils dienstags ab 18.00 Uhr und ab August voraussichtlich mittwochs ab 18.30 Uhr statt.
Der Kurs selbst ist kostenlos, nur der Eintritt ins Freibad Schwollen (Erwachsene: 2 Euro) muss gezahlt werden.
Eine vorherige Anmeldung ist nicht erforderlich. Die Teilnehmerzahl sollte 25 Personen jedoch nicht übersteigen. Interessierte können gerne noch dazu kommen.

Die Ortsgemeinde Schwollen bedankt sich herzlich bei Andrea Wahl für dieses Engagement und wünscht allen Teilnehmenden viel Freude.

gez. Ortsgemeinde Schwollen

Schwollener Schwimmbad wieder geöffnet

Endlich ist es soweit! Das Freibad Schwollen hat wieder geöffnet. An Fronleichnam ging es ab 14 Uhr wieder los.

Öffnungszeiten (außerhalb der Ferien):
Montag bis Freitag: von 14.00 - 19.00 Uhr
Samstag und Sonntag: von 13.00 - 19.00 Uhr

Eintrittspreise:
Erwachsene: 2 €
Kinder/Jugendliche: 1 €
Kinder bis 6 Jahre: frei

gez. Ortsgemeinde Schwollen

Ein toller Umwelttag in Schwollen

Am 12. April fand der Nachholtermin des Umwelttags in Schwollen statt.
Unter der Federführung der Gemeinde, der Freiwilligen Feuerwehr und des Heimat- und Verschönerungsvereins machten sich 30 fleißige „kleine und große“ Helfer bei schönem Wetter auf den Weg, um den Ort und die umliegende Natur von Wohlstandsmüll zu befreien.
Zum Transport standen zwei Traktoren und ein Feuerwehrauto zur Verfügung. Insgesamt konnte der vom AWB-Birkenfeld zur Verfügung gestellte Container fast vollständig gefüllt werden. Ziemlich viele Müllarten konnten dort vorgefunden werden, wo sie nicht hingehören. Neben diversem Kunststoffmüll, Baustoffen und Altreifen konnte auch ein ca. 4 Meter langer Stahlträger auf den richtigen Entsorgungsweg gebracht werden.
Die Organisatoren waren mit dem Ergebnis sehr zufrieden und bedankten sich zum Ausklang mit „Schnibbelbohnesupp mit Wurscht“ vom Landgasthaus Böß und Getränkespenden der Firma Schwollener Sprudel.


  • gez. die Veranstalter

Umwelttag am 9. April 2022

Die Ortsgemeinde Schwollen, die Jugendfeuerwehr und der Heimat- und Verschönerungsverein laden zum alljährlichen Umwelttag am Samstag, den 9.04.2022 um 10 Uhr an der Gemeindehalle ein.
Ob klein, ob groß, ob jung, ob alt - jede Hand wird gebraucht um unser Dorf „herauszuputzen“.
Wir (und die Natur) würden uns über zahlreiche Unterstützung vieler Kinder, Jugendlicher und Erwachsener freuen und bedanken uns nach getaner Arbeit mit Wurst im Weck und Getränken.
Um kräftig zugreifen zu können, empfehlen wir euch Handschuhe mitzubringen. Für alles andere ist bestens gesorgt.
  • gez. die Veranstalter

INFO Glasfaseranschluss

Sehr geehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger,

offiziell sollte nach Angaben von INEXIO (jetzt Deutsche Glasfaser) der Glasfaserausbau des Kreisprojektes abgeschlossen sein und Schwollen ist „online“.
Doch von verschiedenen Seiten habe ich gehört, dass noch nicht allen, die im Zuge der Ausbaumaßnahme angeschlossen wurden, ein Glasfaseranschluss zur Verfügung steht oder die benötigten Hardwarekomponenten geliefert wurden.
Diesbezüglich wird Herr Dr. Alscher ein Gespräch mit dem Landrat, den Verantwortlichen der Kreisverwaltung und der Deutschen Glasfaser sowie den in den Ausbau involvierten Firmen ein Gespräch führen.


absichtserklärung_ glasfaseranschluss
ABFRAGE

Absichtserklärung zur Herstellung eines Glasfaseranschlusses

Da einigen Bürgern im Dorfes zurzeit nicht möglich ist einen Glasfaseranschluss zu bekommen, möchte die Ortsgemeinde den Ausbau des Glasfasernetzes durch die
Abfrage einer Absichtserklärung vorantreiben.

Jeder Bürger, welcher zum jetzigen Zeitpunkt keinen Glasfaseranschluss bekommt,
kann die unten als PDF herunter ladbare Absichtserklärung ausfüllen und bei mir bis zum 26. Januar 2022 einwerfen.

Absichtserklärung als PDF

Diese Erklärung ist keine Garantie für einen Glasfaseranschluss, sondern soll der OG die Möglichkeit geben mit dem jetzigen Betreiber oder mit anderen Betreibern Verhandlungen über den Glasfaserausbau im nichterschlossenen Teil unserer Gemeinde zu führen, oder sich evtl, am Ausbau zu beteiligen, damit jeder eine Anschlussmöglichkeit bekommen kann.

Bleiben Sie gesund.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

Trampolinsport in der Gemeindehalle

jump4fun

Jeden Dienstag und Donnerstag wird in der Schwollener Gemeindehalle Trampolinspringen angeboten.
Wer es mal ausprobieren möchte, ist herzlich dazu eingeladen.
Aktuell gilt dabei die 2G-Plus-Regel.

Weitere Infos bei Conny Greene unter
- 0176 97333610 oder
- ConnyGreene@gmail.com.

Wir wünschen viel Spaß bei diesem tollen Sportangebot!

gez. Ortsgemeinde Schwollen

Absage Weihnachtsmarkt 2021

Der Schwollener Weihnachtsmarkt 2021 wird leider nicht stattfinden.
Da die weitere Entwicklung des Coronapandemiegeschehens und der damit einhergehenden Regelungen unklar sind, hat sich das Organisationsteam für den Weihnachtsmarkt, auch im Hinblick auf die Planungssicherheit für alle Beteiligten, entschlossen, den diesjährigen Weihnachtsmarkt in Schwollen abzusagen.
Wir bitten um Verständnis für diese Entscheidung und freuen uns um so mehr auf ein Wiedersehen auf dem Schwollener Weihnachtsmarkt 2022.

gez. Organisationsteam „Weihnachtsmarkt“

Schwimmbadsaison geht zu Ende

Die Schwimmbadsaison neigt sich dem Ende entgegen.
Ab kommenden Montag, 20. September, ist das Schwollener Freibad wieder geschlossen.
Hoffen wir auf einen besseren Badesommer im nächsten Jahr.

gez. Ortsgemeinde Schwollen

Ortsgemeinde sucht Mitarbeiter für Bauhof

ausschreibung_stelle_bauhof_08.2021
Die Ortsgemeinde Schwollen sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen

Mitarbeiter (m/w/d)

als Vorarbeiter für den gemeindeeigenen Bauhof


Als Beschäftigter der Ortsgemeinde Schwollen betreuen, koordinieren und steuern Sie die Aufgaben vom Winterdienst bis hin zur Grünflächenpflege und arbeiten auch selber aktiv mit.

Im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit betreuen Sie mit Ihrem Team zusätzlich die Ortsgemeinden Hattgenstein und Wilzenberg-Hußweiler.

Neben den koordinierenden und steuernden Tätigkeiten umfasst Ihr Aufgabengebiet insbesondere:
  • Führungsverantwortung, Baustellenvorbereitung, Anleitung und Überwachung der Mitarbeiter entsprechend der erteilten Aufträge
  • Erfassung und Kontrolle der Leistungserbringung
  • Steuerung der betrieblichen Abläufe im Bauhof und den Personaleinsatz
  • Organisation der Pflege und Unterhaltung des Maschinen- und Geräteparks einschließlich Qualitäts- und Kostenkontrolle
  • Organisation und Mitarbeit von Arbeit im Straßen- und Grünflächenbereich, der Baumpflege, der Straßenunterhaltung, dem Straßenbegleitgrün sowie der Spielplätze
  • Organisation der Straßenreinigung
  • Verantwortliche Abwicklung des Winterdienstes für die beiden Ortsgemeinden
  • Unterstützung bei Veranstaltungen der Ortsgemeinde
  • Durchführung des Winterdienstes
  • Durchführung aller sonstigen anfallenden Arbeiten des Bauhofbereiches
Unserer Anforderungen:
  • Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem handwerklichen oder gleichwertigen Beruf
  • Führerschein der Klassen B, C1 und C1E (alt FS-klassen 3); Führerscheinklasse C wünschenswert
  • Befähigung zum Führen von Baumaschinen (z.B. Bagger und Radlader) und anderer motorisch angetriebener Arbeitsmaschinen und -geräte sind erwünscht
  • selbständiges und eigenverantwortliches Arbeiten sowie Einsatzbereitschaft
  • Belastbarkeit, Teamfähigkeit, Flexibilität und Zuverlässigkeit
  • Handwerkliches Geschick
  • Gesundheitliche Eignung für Tätigkeiten im Freien bei allen Witterungsbedingungen wird vorausgesetzt sowie die Bereitschaft zum Leisten von Arbeitseinsätzen auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten, auch an Wocheneden (Teilnahme am Winterdienst, Veranstaltungen und Notfällen)
Bei dem Stellenangebot handelt es sich um eine unbefristete Beschäftigung in Vollzeit mit derzeit 39 Wochenstunden.
Die Eingruppierung erfolgt unter Berücksichtigung der persönlichen Voraussetzungen bis in die Entgeltgruppe E 6 gem. TVöD-VKA.

Schwerbehinderte werden bei gleicher fachlicher und persönlicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.

Ihre vollständigen und aussagefähigen Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte bis zum 30.09.2021 an:

Ortsgemeinde Schwollen
Hauptstraße 72
55767 Schwollen

Die Ausschreibung kann hier als PDF geladen werden: Ausschreibung Stelle Bauhof 08.2021.pdf

gez. Ortsgemeinde Schwollen

Freibad Schwollen jetzt geöffnet

Am Freitag, 23. Juli 2021, startete das Freibad Schwollen ab 13 Uhr in die Saison.

Es wurde ein Hygienekonzept entwickelt, das u.a. den Einlass von maximal 50 Gästen auf das Schwimmbadgelände, eine gleichzeitige Beckennutzung von bis zu 30 Gästen sowie eine Kontaktdatenerfassung vorsieht.
Das Konzept kann hier eingesehen werden: Hygienekonzept Freibad Schwollen
Zur Kontaktdatenerfassung gibt es dieses Formular: Selbstauskunft Freibad Schwollen

Die üblichen Abstandsregelungen und eine Maskenpflicht im Innenbereich sind einzuhalten.
Das Kiosk bleibt geschlossen.
Die Ortsgemeinde bittet alle Besucher, sich an die Anweisungen des Personals zu halten.
Weitere Informationen erhalten die Badegäste vor Ort.

Ab Samstag, 24. Juli 2021, gelten die Ferienöffnungszeiten: täglich von 11 bis 19 Uhr.
Die Ortsgemeinde weist darauf hin, dass die Öffnungszeiten aufgrund des begrenzten Personals wetterabhängig variieren können.
Bei Bedarf ist das Freibad Schwollen telefonisch unter 0 67 87 - 98 88 263 für Fragen erreichbar.

Es gelten folgende Eintrittspreise:
Erwachsene: 2 €
Kinder, Jugendliche: 1 €
Kinder bis 6 Jahre: Eintritt frei

Trotz der Einschränkungen wünscht die Ortsgemeinde allen Badegästen eine gute Zeit im Schwollener Schwimmbad.

gez. Nationalparkgemeinde Schwollen

Vertretung des Bürgermeisters

Bürgermeister Heiko Herber befindet sich bis zum 04.08.2021 im Urlaub.
Vertretung: Freimut Theiß, Tel.: 0171-3817214

gez. Freimut Theiß, 1. Beigeordneter der Nationalparkgemeinde Schwollen

Hundekotbehälter und Mülleimer montiert

In der Gemarkung wurden an mehreren Stellen Hundekotbehälter und Mülleimer montiert.
Ich bitte darum, diese Behälter für die Entsorgung zu nutzen.
Die Gemeindearbeiter leeren die Behälter in regelmäßigen Abständen.
Falls noch weiterer Bedarf besteht, bitte ich um kurze Rückmeldung.

gez. Freimut Theiß, 1. Beigeordneter der Nationalparkgemeinde Schwollen

Gewerbefläche an Fa. Schwollener Sprudel verkauft

Im Gewerbegebiet „Sprudelbetriebe“ wurde eine Fläche an die Firma Schwollener Sprudel verkauft.
Somit sind alle Flächen, die zur Verfügung standen, veräußert.

gez. Freimut Theiß, 1. Beigeordneter der Nationalparkgemeinde Schwollen

Neuigkeiten zur Lagerhalle und „Haus 24"

Der Bau der Lager- und Gerätehalle ist in vollem Gange.
Wenn die Tore eingebaut sind, können die Geräte aus „Haus 24“ in die neue Halle verbracht werden.

Die Ortsgemeinde bekam ein Angebot zum Verkauf des Hauses, Hauptstraße 24.
Es wurde beschlossen, dem Verkauf zuzustimmen.

gez. Freimut Theiß, 1. Beigeordneter der Nationalparkgemeinde Schwollen

Spielplatz „Auf der Pferdeweide“

Aus Sicherheitsgründen wurden die Schaukel und die Wippe auf dem Spielplatz gesperrt.
Die Ortsgemeinde wird Ersatzgeräte beschaffen, hierzu wurde auch mit dem Verschönerungsverein Kontakt aufgenommen.

gez. Freimut Theiß, 1. Beigeordneter der Nationalparkgemeinde Schwollen

Lichtraumprofil an den Feldwegen

Die Büsche und Hecken an den Feldwegen ragen teilweise in den Wegbereich.
Im Herbst werden alle Feldwege in der Gemarkung freigeschnitten. Wegen der Brutzeit der Vögel darf diese Maßnahme erst im Herbst durchgeführt werden.
Die Gemeindearbeiter haben an kritischen Stellen die Büsche von Hand zurückgeschnitten. Mit Einschränkungen ist jedoch weiterhin zu rechnen.

gez. Freimut Theiß, 1. Beigeordneter der Nationalparkgemeinde Schwollen

Ausbau der Straße „Am Sauerbrunnen"

Leider werden bei solchen Maßnahmen die Nerven aller Beteiligten stark strapaziert.
Die Einschränkungen die die Anwohner hinnehmen müssen, sind erheblich, aber leider unumgänglich.
Nach Rücksprache mit Baufirma und Bauleitung, wird versucht die Einschränkungen so gering wie möglich zu halten.
Die Ortsgemeinde bedankt sich für Ihr Verständnis.

gez. Freimut Theiß, 1. Beigeordneter der Nationalparkgemeinde Schwollen

Neuigkeiten zum Freibad

Das Schwollener Freibad wird in ein paar Tagen öffnen. Es müssen noch die Ergebnisse der Laboruntersuchungen des Wassers abgewartet werden. Wenn keine Beanstandungen festgestellt werden, öffnet das Freibad. Einen genauen Termin können wir nicht benennen.
Aufgrund der Corona-Situation ist ein Hygienekonzept erstellt worden. Die Aufsichtspersonen müssen die Einhaltung der Vorgaben überwachen, wir bitten alle Badegäste den Anweisungen Folge zu leisten.
Die Ortsgemeinde wünscht trotz der widrigen Umstände, dass Sie ein paar schöne Stunden in unserem Freibad verbringen können.
Alle näheren Infos werden am Eingang bekannt gegeben.

gez. Freimut Theiß, 1. Beigeordneter der Nationalparkgemeinde Schwollen

Investoren für Ferienhäuser in den Engelwiesen in Schwollen gesucht

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Die Ortsgemeinde Schwollen beabsichtigt das Areal hinter dem Dorfgemeinschaftshaus „In den Engelwiesen“ spätestens im kommenden Jahr attraktiv umzugestalten.
Ein entsprechender Bebauungsplan wurde hierfür erstellt und kann über die Internetseite der VG Birkenfeld, unter
www.vg-birkenfeld.de, abgerufen werden.
Den Einwurf der Vorplanung des Ingenieurbüros für Umwelt und Tiefbau aus Birkenfeld finden Sie hier als PDF:
Vorplanung – Freizeitareal in der Ortsgemeinde Schwollen.

Vorgesehen ist am oberen Hangbereich die Bebauung mit kleinen Ferienhäusern, sogenannten Tiny-Houses (Bereich auf dem Plan grau hinterlegt).

Die Ortsgemeinde würde sich sehr über potentielle Investoren aus Schwollen und der Umgebung freuen, die Interesse daran haben, ein Ferienhaus oder mehrere Ferienhäuser für die Zeit nach Corona zu bauen und zu betreiben.
Die Ferienhäuser sollen eine Wohnfläche von etwa 70 bis 100 Quadratmeter haben und in gleicher äußerer Erscheinungsform errichtet werden.
Damit die Kosten für die Erschließung dieser Baulandflächen für die Gemeinde wirtschaftlich werden, sollen diese auch erst ab einer gewissen Anzahl an verbindlichen Interessensbekundungen erschlossen werden.
Für weitere Informationen können Sie gerne Kontakt zur Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld aufzunehmen. Für Fragen steht Ihnen Herr René Maudet, unter der Tel.Nr. 0 67 82 / 990-111 oder E-Mail r.maudet@vgv-birkenfeld.de, zur Verfügung.

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

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Zum Vergrößern bitte auf die Grafik klicken!

Corona-Befragung junger Menschen in Rheinland-Pfalz

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Zuge der Corona-Pandemie wird in den Medien und in wissenschaftlichen Studien in ganz unterschiedlicher Weise über die Situation junger Menschen berichtet. Mal wird deutlich, dass Jugendliche und junge Erwachsene sehr solidarisch sind, sich z. B. als Nachbarschaftshelfer*innen engagieren, mal werden Bilder von einer „Party-Generation“ gezeichnet, die sich nicht an die Einschränkungen hält. Daneben werden Wünsche junger Menschen, wieder mit den Freund*innen zusammen sein und die Freizeit unbeschwert verbringen zu können, aber auch große Zukunftsängste beschrieben.
Das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz möchte erfahren, wie junge Menschen die starken Einschränkungen während der Corona-Pandemie und insbesondere während des Lockdowns seit 16.12.2020 wahrnehmen.
Daher soll die Perspektive der jungen Menschen über eine Online-Befragung in den Fokus rücken. Die Befragung hat das Institut für Sozialpädagogische Forschung Mainz gGmbH/Servicestelle Kinder und Jugend im Auftrag des Ministeriums und in Kooperation mit dem Ministerium sowie in Abstimmung mit dem Landesjugendamt und dem Landesjugendring erstellt.
In der Abfrage können sich junge Menschen dazu äußern, wie es ihnen während der Corona- Pandemie geht, wie sie in dieser Phase Schule, Studium, Ausbildung, Arbeit sowie Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit erleben und generell ihre Freizeit verbringen. Außerdem geht es darum, was sie belastet und was sie bräuchten, damit es ihnen besser geht bzw. welche Zukunftsperspektiven sie haben.

An der Befragung teilnehmen können alle jungen Menschen, die in Rheinland-Pfalz leben und zwischen 14 und 27 Jahre alt sind. Die Befragung ist anonym und läuft vom 16. März bis zum 9. April 2021. Das Ausfüllen dauert ca. 15 Minuten.
Wir wollen möglichst viele Jugendliche erreichen. Hierfür brauchen wir Ihre Unterstützung und bitten um Verteilung und Werbung für die Befragung. Die Ergebnisse sollen im Frühsommer veröffentlicht werden.

Über folgenden Link gelangen man direkt zur Online-Befragung:

https://www.q-set.de/q-set.php?sCode=NKZKVXSEXZFT

Bitte senden Sie den Link an interessierte junge Menschen und weitere Unterstützer*innen. Wir bedanken uns herzlich für Ihr Engagement!

Bitte wenden Sie sich bei Fragen an:
Anne Grossart: anne.grossart@ism-mz.de; 06131/24041-31 Sybille Kühnel: sybille.kuehnel@ism-mz.de; 06131/24041-19

Mit besten Grüßen

gez. Anne Grossart und Sybille Kühnel, Servicestelle Kinder und Jugend beim Institut für Sozialpädagogische Forschung Mainz gGmbH (ism)

Vollsperrung der Straße „Am Sauerbrunnen“ in Schwollen

Bedingt durch die Baumaßnahme der Ortsgemeinde Schwollen und Verbandsgemeindewerke Birkenfeld, im Zuge der Ausbaumaßnahme „Am Sauerbrunnen 2.BA“ Straßenbauarbeiten mit Erneuerung der vorhandenen Hauptwasserleitung und Wasserleitungshausanschlüssen, wird die Straße „Am Sauerbrunnen“ in Schwollen von der Einmündung „Hauptstraße“ bis Ausbauende „Am Sauerbrunnen 1.BA“, ab der KW 10 bis voraussichtlich zur 38 KW voll gesperrt. Die Umleitungsstrecken werden innerörtlich ausgeschildert.
Wegen der Unannehmlichkeiten bitten wir Sie um Ihr Verständnis.

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

Satzung über den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Pferdsweide, 1. Änderung”

bebauungsplan_pferdsweide 1.aenderung
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Schwollen hat am 25.08.2020 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Pferdsweide, 1. Änderung” gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit gültigen Fassung und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gemäß § 88 Abs. 1 Landesbauordnung (LBauO) in der derzeit gültigen Fassung i.V.m. mit § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit gültigen Fassung als jeweils selbständige Satzungen beschlossen.

§1 Allgemeines

Der Bebauungsplan wird wie folgt geändert:
Die Höhe der baulichen Anlage wird durch die Festlegung der maximalen Anzahl der Vollgeschosse geregelt. Zusätzlich wird eine maximale Gebäudehöhe festgesetzt:
Als unterer Bezugspunkt 0,0 m für die Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen wird die Erdgeschossfußbodenhöhe festgesetzt. Die maximale Gebäudehöhe wird definiert als das senkrecht an der Außenwand gemessene Maß zwischen dem unteren Bezugspunkt (Erdgeschossfußbodenhöhe) und der Oberkante des Daches (Firstpunkt bei geneigten Dächern, bei Flachdächern inklusive Attika). Die maximale Gebäudehöhe wird auf 8,0 m festgesetzt.

Der Bebauungsplan „Pferdsweide” bleibt im Übrigen unverändert.

geltungsbereich_peferdsweide
§2 Bestandteile der Satzung

Bestandteile der Satzung sind die textlichen Festsetzungen, die Planurkunde und der Lageplan mit Geltungsbereich.
Die Begründung zum Bebauungsplan ist Anlage der Satzung.

§3 Inkrafttreten

Der Bebauungsplan und die örtichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan treten gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bzw. § 24 Abs. 3 GemO mit der Bekanntmachung in Kraft.

Der Lageplan mit Geltungsbereich gibt es als PDF hier:
Lageplan Geltungsbereich
Und ein PDF der textlichen Festsetzung mit Begründung hier:
Textliche Festsetzung und Begründung

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

Fünfzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (15. CoBeLVO) vom 8. Januar 2021

15. CoBeLVO
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28 a Abs. 1 und den §§ 29 und 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4 a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:

Teil 1
Allgemeine Schutzmaßnahmen


§1

(1) Jede Person wird angehalten, nähere und längere Kontakte zu anderen Personen auf ein Minimum zu reduzieren und den Kreis der Personen, zu denen nähere oder längere Kontakte bestehen, möglichst konstant zu lassen. Private Zusammenkünfte, die in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden, sollen auf die Angehörigen des eigenen Hausstands und eine Person eines weiteren Hausstands beschränkt werden, wobei deren Kinder bis einschließlich sechs Jahre bei der Bestimmung der Personenanzahl außer Betracht bleiben können. Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil…

Die komplette Verordnung kann hier heruntergeladen und gelesen werden:
Fünfzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (15. CoBeLVO) vom 8. Januar 2021

Die Begründung dieser Verordnung kann hier als PDF heruntergeladen werden:
15. CoBeLVO Begründung

gez. Ortsgemeinde Schwollen

Schneeräumen während der momentanen Wettersituation

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

aufgrund der momentanen Wettersituation und der Schneemassen innerhalb der Ortsgemeinde muss ich Ihnen leider mitteilen, dass die Ortsgemeinde die freiwillige Leistung des Schneeräumens der Bürgersteige bis auf weiteres nicht mehr übernehmen kann. Die Fahrzeuge können diese Schneemassen leider nicht mehr bewegen. Die Personalkapazitäten stoßen mittlerweile ebenfalls an ihre Grenzen. Die Nebenstraßen werden weiterhin im Rahmen unserer Möglichkeiten so gut es geht freigehalten.
Ich appelliere an alle Mitbürgerinnen und Mitbürger sich gegenseitig zu unterstützen und im Rahmen der Nachbarschaftshilfe allen zu helfen, die diese Herausforderung körperlich nicht mehr bewältigen können. (Bitte Corona-Abstandsregelung einhalten).

Zur Info folgender Hinweis, Auszug aus dem Gemeindebrief vom 21.12.2013:
„Ich weise auch nochmals darauf hin, dass die Reinigungspflicht und das Streuen und Schneeräumen auf Fahrbahnen und Gehwegen den Anliegern an öffentlichen Straßen obliegt.
Bei dem durchgeführten Winterdienst handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Gemeinde für die keine Gebühren erhoben werden. Sie entbindet die Anlieger nicht von ihren Pflichten. Eine Schadenshaftung ist ausgeschlossen. Es besteht auch kein Anspruch darauf, dass der Winterdienst an jedem Tag durchgeführt wird.“
Die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 13.12.2002 kann beim Bürgermeister eingesehen werden. Ein Merkblatt über die Reinigung öffentlicher Straßen in Kurzform befindet sich im Aushangkasten der Gemeinde.

Die Ortsgemeinde wünscht allen Bürgerinnen und Bürgern ein gutes und gesundes neues Jahr 2021.

gez. Freimut Theiß 1. Beigeordneter

Satzung über den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „ln den Engelwiesen, 1. Änderung“ der Ortsgemeinde Schwollen vom 27.11.2020

bebauungsplan_in_den_engelwiesen_1.aenderung
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Schwollen hat am 17.11.2020 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „In den Engelwiesen, 1. Änderung“ gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit gültigen Fassung und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gemäß § 88 Abs.1 Landesbauordnung (LBauO) in der derzeit gültigen Fassung i.V.m. mit § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit gültigen Fassung als jeweils selbständige Satzungen beschlossen.

§1 Allgemeines
Die Gemeinde Schwollen stellt den Bebauungsplan „In den Engelwiesen, 1. Änderung“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB auf, um die Entwicklung eines Sondergebietes, das der Erholung dient (mit der Zweckbestimmung: Ferienhäuser) innerhalb der Ortslage zu ermöglichen. Des Weiteren bietet die im Bebauungsplan festgesetzte Grünfläche die Möglichkeit, lnfrastrukturen der Naherholung sowie der touristischen Nutzung zu entwickeln. Die festgesetzte Grünfläche wird mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“, „Spielplatz“, und „Bolzplatz“ bestimmt.

§2 Bestandteile der Satzung
Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen sowie der, Lageplan mit dem Geltungsbereich sind Bestandteile dieser Satzung.
Die Begründung ist als Anlage beigefügt

§3 lnkrafttreten
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan treten gemäß 5 10 Abs. 3 BaUGB bzw. S 24 Abs. 3 GemO mit der Bekanntmachung in Kraft.

Die Planzeichnung steht hier als download zur Verfügung: In_den_Engelwiesen_1.Aender._Plan

in_den_engelwiesen_1.aender._plan

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister

CORONA-UPDATE 7/12 vom 22.12.2020

MP MALU DREYER / GESUNDHEITSMINISTERIN SABINE BÄTZING- LICHTENTHÄLER: LANDESREGIERUNG BÜNDELT KRÄFTE

„Wir mobilisieren in Rheinland-Pfalz alle Kräfte in der Landesregierung, um die Bevölkerung so gut wie möglich vor einer Corona-Ansteckung zu schützen. Wir stellen sicher, dass Infektionen schnell erkannt und Erkrankte gut behandelt werden können“, sagte Ministerpräsidentin Malu Dreyer gestern. Die Landesregierung verstärke massiv die Testungen zum Schutz der Risikogruppen in Alten- und Pflegeeinrichtungen, sei startbereit für die Impfungen und habe das Konzept zur Sicherstellung der Notfallversorgung und der stationären Versorgung der Patienten/-innen im Land weiter verstärkt. „Wir sind auch über die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel in erhöhter Alarmbereitschaft, um jederzeit agieren zu können“, so Ministerpräsidentin Malu Dreyer und Gesundheitsministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler.

„Unsere medizinischen Maßnahmen können nicht verhindern, dass sich Menschen anstecken und vielleicht schwer erkranken; daher appellieren wir nochmals an jeden und jede einzelne über Weihnachten und Silvester, die AHA-Regeln konsequent einzuhalten und Kontakte mit anderen auf das Notwendigste zu reduzieren. Seien Sie bitte vorsichtig, um Ihren Liebsten nicht Corona zu schenken“, erklärten die Ministerpräsidentin und die Gesundheitsministerin.

Gestern hat sich die „Kriseneinheit des Landes für die Pflege- und Altenheime“ konstituiert. „Diese wird schnelle und kraftvolle Hilfe für die Einrichtungen in Rheinland- Pfalz organisieren, die in der aktuell schwierigen Phase der Pandemie vor besonderen Herausforderungen stehen. Wir werden damit Einrichtungen mit besonderem Bedarf mit Personal zur Testung von Bewohnern, Beschäftigten und Besuchern unterstützen. Zusätzlich stellen wir „helfende Hände“ bereit, die den Einrichtungen im Bedarfsfall bei hauswirtschaftlichen Aufgaben, Essensausgabe, Betreuung und ähnlichem helfen“, sagten Dreyer und Bätzing-Lichtenthäler.

Die Unterstützung der Einrichtungen besteht somit aus zwei Komponenten:

a) Die „Kriseneinheit des Landes für die Pflege- und Altenheime“ stellt personelle Hilfen zur Testung von Bewohnern, Beschäftigten und Besuchern.
b) „Helfende Hände“ stellen unterstützendes Personal für den Bereich Betreuung und Hauswirtschaft, wenn eine Einrichtung beispielsweise durch einen Corona- Ausbruch in Personalnot gerät.

Die Kriseneinheit hat begonnen, systematisch den Unterstützungsbedarf alle…weiterlesen...

Erste Landesverordnung zur Änderung der Vierzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 21. Dezember 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 28 a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:

Artikel 1

Die Vierzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 2020 (GVBl. S. 690, BS 2126-13) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 9 erhält folgende Fassung:
„(9) Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern anlässlich des Jahreswechsels 2020/2021 auf öffentlichen Plätzen sowie auf öffentlichen Straßen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Landesstraßengesetzes ist untersagt.“

2. In § 3 Abs. 2 wird folgender neue Satz 2 eingefügt:
„Gottesdienste und Zusammenkünfte von Religions- oder Glaubensgemeinschaften, die den Charakter einer größeren Veranstaltung erreichen, sind untersagt.“

3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Abhol-, Liefer- und Bringdienste öffentlicher Einrichtungen sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig.“
b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Abhol-, Liefer- und Bringdienste gewerblicher Einrichtungen sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig.“
c) Absatz 4 wird gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

4. In § 13 Abs. 4 Satz 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„dies gilt nicht für Schulkinder in der Kindertagesbetreuung nach § 6 des Kindertagesstättengesetzes vom 15. März 1991 (GVBl. S. 79, BS 216-10) in der jeweils geltenden Fassung.“

5. § 14 Absatz 2 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:
„Nicht aufschiebbare Prüfungen nach den §§ 37und 48 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den §§ 31, 39, 45 und 51 a der Handwerksordnung (HwO) in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung sowie die zur Durchführung dieser Prüfungen zwingend erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen sind abweichend von Satz 1 in Präsenzform unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen auch in öffentlichen und privaten Einrichtungen zulässig; Gleiches gilt für nicht aufschiebbare Prüfungen, die auf Grundlage einer Verordnung nach den §§ 53, 54 oder 58 BBiG oder den §§ 42 oder 42j HwO vorgenommen werden. Es gilt § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 bis 7 entsprechend.“

6. § 24 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 12 erhält folgende Fassung:
„12. entgegen § 2 Abs. 9 Feuerwerkskörper abbrennt,“.
b) Nummer 13 wird gestrichen.
c) Die bisherigen Nummern 14 und 15 werden Nummern 13 und 14.
d) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer neue 15 eingefügt:
„15. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt,“.
e) In Nummer 16 wird nach der Angabe „§ 5 Abs. 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
f) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 17 eingefügt:
„17. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 die allgemeinen Schutzmaßnahmen
unterlässt,“.
g) Nummer 18 erhält folgende Fassung:
18. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 oder die Personenbe- grenzung nach § 1 Abs. 7 oder entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2 die Mas- kenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält,“.
h) Nach Nummer 57 wird folgende neue Nummer 58 eingefügt:
„58. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 die allgemeinen Schutzmaßnahmen
unterlässt,“.
i) Die bisherigen Nummern 58 bis 88 werden Nummern 59 bis 89.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. Dezember 2020 in Kraft.
Mainz, den 21. Dezember 2020

Erläuterungen zu den einzelnen Änderungen können hier als PDF heruntergeladen werden:
Begrundung 1. AnderungsVO 14. Co BeLVO

Die komplette konsolidierte Fassung kann hier als PDF heruntergeladen werden:
14. CoBeLVO Konsolidierte Fassung


gez. Sabine Bätzing-Lichtenthäler, Ministerin für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie

Lebensraumerhaltung für seltene Libellen und Amphibien

biotop_schwollen
Im Rahmen eines Landesprogrammes, u. a. zur Rückhaltung des Oberflächenwassers im Hochwald, wurden 2013 auch im Schwollener Forstrevier Flachmulden angelegt. Auf der etwa 2,5 ha großen, von Fichten geräumten Fläche entstand ein Feuchtbiotop mit zwölf dieser Kleingewässer, das in den folgenden Jahren von vielen Tierarten besiedelt wurde.
Fachleute des Naturschutzvereins Pollichia, Kreisgruppe Birkenfeld, erfassen seit 2017 vor allem die dort vorkommenden Amphibien-, Falter-, und Libellenarten. Von den bereits über 20 nachgewiesenen Libellenarten sind fünf als stark gefährdet eingestuft, davon drei Moorlibellenarten. Auch fünf Amphibienarten wie Bergmolch, Fadenmolch, Feuersalamander, Grasfrosch und Erdkröte haben hier Laichgewässer und Lebensraum.

Weil inzwischen junges Gehölz mehrere Flachmulden beschattet und die Freiflächen zuwachsen, wurde bei einem Ortstermin mit Bürgermeister Heiko Herber, Revierförster Gräff, Frau Bettac von der Forsteinrichtung und den Herren Willi Weitz und Hermann-Josef Werle von der Pollichia am 7. Dezember die Entnahme von Gehölzaufwuchs um die Gewässer beschlossen.
OB Herber stellte spontan eine Arbeitskraft bereit, so dass an den beiden folgenden Tagen die Maßnahme durch Philipp Herber mit ehrenamtlicher Anleitung und Hilfe von Herrn Werle durchgeführt wurde.

gez. Nationalparkgemeinde Schwollen

Was geht im Winter-Shutdown – und was geht nicht?

Auslegungshilfe_Winter-Shutdown_2020-2021





Was geht im Winter-Shutdown – und was geht nicht? Von A wie Angeln bis Z wie Zoos




Eine Auslegungshilfe des Winter-Shutdown 2020-2021
Stand: 15. Dezember 2020




Hier zum herunterladen als PDF:
Auslegungshilfe_Winter-Shutdown_2020-2021

Vierzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (14. CoBeLVO) vom 14.12.2020

14._CoBeLVO
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28 a Abs. 1 und den §§ 29 und 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:

Teil 1
Allgemeine Schutzmaßnahmen


§1

(1) Jede Person wird angehalten, nähere und längere Kontakte zu anderen Personen auf ein Minimum zu reduzieren und den Kreis der Personen, zu denen nähere oder längere Kontakte bestehen, möglichst konstant zu lassen. Private Zusammenkünfte, die in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden, sollen auf die Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen beschränkt werden, wobei deren Kinder bis 14 Jahre bei der Bestimmung der Personenanzahl außer Betracht bleiben können. Abweichend von Satz 2 können Personen eines Hausstands in der Zeit vom 24. bis 26. Dezember 2020 auch von bis zu vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis (Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige) besucht werden, selbst wenn sich dadurch insgesamt mehr als fünf Personen über 14 Jahren oder mehr als zwei Hausstände treffen. Wo die Möglichkeit besteht, sollen Zusammenkünfte vorzugsweise im Freien abgehalten werden. Personen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion (insbesondere Husten, Erkältungssymptomatik, Fieber) sollen möglichst zu Hause bleiben; ihnen ist im Regelfall der Zutritt zu Einrichtungen, Veranstaltungen und Versammlungen zu verwehren.
(2) Bei Begegnungen mit anderen Personen im öffentlichen Raum ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt
(Abstandsgebot). Satz 1 gilt auch, wenn eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird. Satz 1 gilt nicht für Kontakte, bei denen Personen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen, beispielsweise bei Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs sowie bei ehrenamtlichem Engagement zur Versorgung der Bevölkerung.
(3) In geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt darüber hinaus an allen Orten mit Publikumsverkehr, so auch an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend begegnen. Die Bestimmung der Orte nach Satz 2 sowie die Bestimmung eines zeitlichen Umfangs der Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, obliegt …..

Die komplette Verordnung kann hier als PDF heruntergeladen werden:
Vierzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (14. CoBeLVO) vom 14. Dezember 2020

Seniorentag musste leider abgesagt werden

Durch die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie musste der Seniorentag in diesem Jahr leider abgesagt werden.
Obwohl das beliebte gesellige Beisammensein ausfiel, war es im Sinne der Ortsgemeinde Schwollen, den hier lebenden Senioren wenigstens durch ein leckeres Menü respektvoll eine kleine Freude zu bereiten.
So wurden mehr als 80 schmackhafte Mahlzeiten vom Landgasthaus Böß zubereitet und von den Senioren abgeholt bzw. durch die Ratsmitglieder ausgeliefert.
Die Ortsgemeinde freut sich über die positive Resonanz der Mitbürgerinnen und Mitbürger und hofft, dass im nächsten Jahr wieder ein gemeinsamer Seniorentag in der Gemeindehalle stattfinden kann.

gez. Ortsgemeinde Schwollen

Sankt Martin besuchte Schwollener Kinder

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Am Samstagabend ritt Sankt Martin durch die Straßen von Schwollen.
Viele Kinder warteten persönlich auf ihn oder hatten Laternen in die Fenster gehängt.
Begleitet wurde Sankt Martin von seinen Helfern, die Zuckerbrezeln und selbst gebastelte Hefte mit der Martinsgeschichte, einem Lied und einem Ausmalbild überbrachten.

Die Ortsgemeinde bedankt sich bei Blanca Hartenberger, Petra Röhrig, Ellen Martin und Elisa Alt für diese unter Coronabedingungen sehr gelungene Aktion für unsere Kinder.

gez. Nationalparkgemeinde Schwollen

Seniorennachmittag findet nicht statt

Sehr geehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger,

bedingt durch Corona findet dieses Jahr der Seniorennachmittag nicht statt.
Die Ortsgemeinde Schwollen bietet am 22.11.2020 ein Mittagessen zum Abholen beim Landgasthaus Böß für die Mitbürger und Mitbürgerinnen mit Partner an, welche
am 15.11.2020 das 65. Lebensjahr vollendet haben.
Personen die nicht mobil sind, können sich das Essen auch vorbeibringen lassen.

Hiermit bitte ich Sie unter 0175-5649423 (Heiko Herber) oder 0171-3817214 (Freimut TheißWinking telefonisch Ihr Mittagessen bis zum 15.11.2020 bei uns zu bestellen.

Bleiben Sie gesund.

Mit freundlichen Grüßen,

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

SARS-CoV-2: Zweite Allgemeinverfügung gültig ab 25.10.2020

Zweite Allgemeinverfügung
der Kreisverwaltung Birkenfeld zur Anordnung von notwendigen weiteren Schutzmaßnahmen aufgrund des vermehrten Auftretens von SARS-CoV-2 —Infektionen im Nationalparklandkreis Birkenfeld


Nach § 28 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBI |! S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 19.06.2020 (BGBI. | S. 1385) i.V.m. § 22 der Elften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (11. CoBeLVO) vom 11. September 2020, zuletzt geändert durch die Fünfte Landesverordnung zur Änderung der Elften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 22. Oktober 2020 i.V.m. § 2 Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010, zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15.10.2012 (GVBI. S. 341) erlässt die Kreisverwaltung des Nationalparklandkreises Birkenfeld als zuständige Kreisordnungsbehörde auf Vorschlag ihres Gesundheitsamts im Einvernehmen mit dem Land Rheinland-Pfalz folgende

Allgemeinverfügung:

1. Die Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung Birkenfeld zur Anordnung von notwendigen weiteren Schutzmaßnahmen aufgrund des vermehrten Auftretens von SARS-CoV- 2 -Infektionen im Nationalparklandkreis Birkenfeld vorn 21.10.2020 wird mit Wirkung vom 25.10.2020 aufgehoben. Es gelten die nachfolgenden Regelungen:

2. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 der 11. CoBeLVO wird begrenzt auf Zusammenkünfte von bis zu fünf Personen oder maximal zweier Hausstände. Auf stark frequentierten Plätzen, z. B. in der Fußgängerzone Oberstein in der Stadt Idar-Oberstein oder auf Parkplätzen an größeren Einkaufszentren wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) angeordnet.

3. Veranstaltungen im Freien im Sinne des § 2 Abs. 2 der 11. CoBeLVO sind nur mit bis zu 75 gleichzeitig anwesenden Personen zulässig.
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen im Sinne des § 2 Abs. 3 der 11. CoBeLVO sind nur mit bis zu 50 gleichzeitig anwesenden Personen zulässig…

Die gesamte Verordnung kann hier als PDF geladen werden: 2. Allgemeinverfügung mit Begründung

Allgemeinverfügung des Landkreis gültig ab 22. Oktober

Veröffentlicht am: 21.10.2020
Hier gelangen Sie zur Allgemeinverfügung des Nationalparklandkreis Birkenfeld.

Erst am Freitagnachmittag rutschte der Landkreis Birkenfeld in die Corona-Alarmstufe Rot, bereits am Samstag verständigte sich der Kreisvorstand mit der Landesregierung auf konkrete Maßnahmen, um die Ausbreitung der Pandemie auf lokaler Ebene einzudämmen. Die gemeinsam erarbeitete Allgemeinverfügung wird am Mittwoch in der Nahe-Zeitung bekannt gegeben, tritt am Donnerstag in Kraft und ist vorerst auf einen Monat befristet. Insbesondere begrenzt die neue Vorschrift die Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen und verbietet Zuschauer beim Sport.

Unterdessen war am Dienstag im Kreis Birkenfeld wieder ein Anstieg an Neuinfektionen zu verzeichnen. „Dies bestätigt, dass gewisse Einschnitte im gesellschaftlichen Leben unerlässlich sind, um Schlimmeres zu vermeiden“, begründet Landrat Matthias Schneider die Verschärfung: „Indem wir uns im Freizeitbereich eine maßvolle Zurückhaltung auferlegen, können wir schmerzlichere Auswirkungen für Gesundheit und Wirtschaft hoffentlich verhindern. Es kommt nun auf unser eigenes verantwortungsbewusstes Handeln an, ob wir die Verbreitung des Virus fördern und damit beispielsweise die Schließung der Schulen und Kindergärten riskieren und somit unseren Kindern abermals die Bildungschance rauben.“

Das durchwachsene Wetter im Oktober führte dazu, dass immer mehr Ansammlungen in geschlossene Räume verlagert wurden, was die Infektionszahlen nachweislich in die Höhe getrieben hat. Vermutlich werde sich die Situation in den nächsten Wochen weiter zuspitzen, befürchtet die Kreisverwaltung. Dabei hat sie nicht zuletzt den Sport im Blick, bei dem sich die Zuschauer bei sinkenden Temperaturen und Regen wohl kaum immer nur im Freien aufhalten. Im Übrigen hat der Landkreis für den Spiel- und Trainingsbetrieb keine Einschränkungen verfügt, die über die aktuelle Corona-Bekämpfungsverordnung hinausgehen. Dies gilt vor allemre für die Teile der 11. CoBeLVO, die das Wirtschaftsleben, Freizeit, Bildung und Kultur sowie Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen regeln.

Bei Veranstaltungen dürfen unabhängig davon, ob drinnen und oder draußen, höchstens noch 75 Personen gleichzeitig anwesend sein. Darüber hinaus müssen pro Kopf mindestens zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. Somit sind zum Beispiel in einer 18 mal 12 Meter großen Schulturnhalle lediglich 21 Anwesende zugelassen. Weiterhin gelten die Auflagen der 11. Corona-Bekämpfungsverordnung, insbesondere das Abstandsgebot, die Maskenpflicht (die lediglich am Platz entfällt) und die zwingende Kontaktdatenerfassung.

Strengere Regelungen greifen für private Zusammenkünfte nicht gewerblicher Art, bei denen es meist schwieriger ist, die Schutzmaßnahmen konsequent umzusetzen: Selbst bei zuvor eindeutig festgelegtem Teilnehmerkreis dürfen sich maximal noch zehn Menschen aus nicht mehr als zwei Hausständen treffen – egal, ob in eigenen, angemieteten oder überlassenen Räumlichkeiten.

Exkursion ins Forstrevier Hochpochten

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Am Freitag, den 25.September, wurde durch das kommunale Forstrevier Hunsrück-Nahe eine Busfahrt ins Forstrevier Hochpochten, welches im Forstamtsbereich Cochem liegt, organisiert. Dieses Revier ist für seine vorbildliche, naturnahe Waldbewirtschaftung weit über die Landesgrenzen hinaus bekannt und wurde 2017 von der UN ausgezeichnet. Neben 22 Gemeinderatsmitgliedern und Jagdgenossenschaftsvorständen hat auch der neue Forstamtsleiter von Birkenfeld, Herr Lessander, an der Exkursion teilgenommen.
Nach einer kurzen Einführung am Forsthaus durch Revierleiter Michael Fohl, führte er zu den Themen Naturnaher Waldbau, Klimawandel und Kostensenkung durch ökologische Jagdausübung hinaus in den Wald.
Zunächst ging es in einen ca. 160-jährigen Buchen-/Eichenmischbestand welcher auf 200 Hektar flächig natürlich verjüngt ist. Bemerkenswert war hier die Artenvielfalt der Naturverjüngung, welche natürlicherweise größtenteils aus Buche, aber auch aus Weißtanne, Wildkirsche, Bergahorn etc. besteht. Herr Fohl erläuterte wie es zu dieser sehenswerten Naturverjüngung kommen konnte. Nachdem er vor rund 30 Jahren das Revier übernommen hatte, hat er flächig durchforstet um etwas mehr Licht für die künftige Verjüngung zu schaffen. Ab diesem Zeitpunkt hat er den Rehwildabschuss von bisher 5 Rehen je 100 Hektar verdoppelt und die Buchennaturverjüngung kam reichlich. Da die anderen genannten Mischbaumarten aber durch starken Verbiss durch das Rehwild noch ausselektiert wurden, hat er die Abschusszahlen kontinuierlich gesteigert, sodass alle Baumarten ohne kostenaufwändigen Schutzmaßnahmen wachsen können. So ist es Herrn Fohl möglich in kleinen Bestandeslücken z.B. Eiben, eine früher heimische, sehr seltene Baumart, in Klumpen einzubringen, ohne diese gegen Verbiss schützen zu müssen.
Als nächstes ging es mit dem Bus ein Stück weiter zu einem ähnlichen Altbestand, aber mit einem höheren Eichenanteil. Hier konnte eine sehr beeindruckende Eichennaturverjüngung in Lichtkegeln bewundert werden. Dies ist äußerst selten und erfordert handwerkliches Geschick vom Bewirtschafter sowie angepasste Wildbestände.
Der letzte Punkt war ein ehemaliger Fichtenbestand, welcher 2007 dem Sturm Kyrill zum Opfer gefallen ist. Das Holz wurde damals aufgearbeitet und Eichen in Klumpen gepflanzt. Die Besonderheit hierbei war, dass keinerlei Verbissschutz oder Zaun, wie es häufig zu sehen ist, erforderlich war. Bei einer Begehung der Fläche ist aufgefallen, dass sich zwischen den gepflanzten Eichen mindestens 12 weitere Baumarten natürlich verjüngt haben.
Aufgrund der aktuellen Borkenkäferkalamität gibt es auch im Forstrevier Hunsrück-Nahe ähnliche Freiflächen, die aufgrund des voranschreitenden Klimawandels auch mit vielen verschiedenen Baumarten aufgeforstet werden sollen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Flächen immer bewaldet bleiben, auch wenn die eine oder andere Baumart durch Krankheiten oder Insektenbefall ausfallen sollte.
Wegen des hohen Interesses der Teilnehmer wurden von Herrn Fohl bis zur Dunkelheit Fragen im Wald beantwortet. Anschließend ging es zurück zum Forsthaus, an dem schon ein Feuer brannte, auf dem Wildwürste gegrillt wurden und sich aufgewärmt werden konnte. Alkoholfreie Getränke für die gesamte Tour haben wir von den beiden in Schwollen ansässigen Sprudelbetrieben gespendet bekommen, wofür wir uns nochmals herzlich bedanken möchten.

gez. Nationalparkgemeinde Schwollen

Hochwald Sprudel ermöglicht 24-Stunden-Shopping in Schwollen!

Neuer Warenverkaufsautomat von Hochwald Sprudel in Schwollen

hochwald_warenverkaufsautomat
Der Automat steht in der Straße „Am Schwimmbad“ und bietet somit die perfekte Möglichkeit,
sich für die Mittagspause einzudecken!
Hier findet Ihr:

- Getränke (Einzelflaschen/Kisten) von Hochwald Sprudel
- belegte Brötchen
- regionale & saisonale Lebensmittel von
  • Metzgerei Georg in Niederbrombach
  • Bornwiesenhof in Wilzenberg-Hußweiler
  • Hochwald Foods in Thalfang.
Der Automat ist rund um die Uhr geöffnet!
Bedient wird er über ein Touchdisplay, das Bezahlsystem akzeptiert Bargeld und Kartenzahlung.

Bestellformular Brennholzbedarf

bestellformular_brennholbedarf
Für private Kunden mit Bedarf an Brennholz steht das Bestellformular Brennholz Saison 2020/2021 für sogenanntes „Polterholz“ als Download zur Verfügung.

Die Abgabe an Privatpersonen ist auf haushaltübliche Mengen (in der Regel 3 - 20 fm, in begründeten Fällen auch mehr) begrenzt.
1 Festmeter (fm) entspricht ca. 1,43 Raummeter.

Im Bedarfsfall kann das PDF-Dokument hier heruntergeladen werden:
Bestellformular Brennholz Saison 2020/2021


gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

Weihnachtsmarkt 2020 abgesagt


Leider muss der diesjährige Weihnachtsmarkt 2020 abgesagt werden.



gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

Naturpark-Sommerferienprogramm in der Ortsgemeinde Schwollen

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In den Sommerferien bietet der Naturpark Saar-Hunsrück in Kooperation mit der Ortsgemeinde Schwollen spannende Naturerlebnisprogramme für Kinder ab 6 Jahren an.
Die Treffpunkte werden bei der Anmeldung bekanntgegeben. Die Teilnahme an den Veranstaltungen ist kostenlos. Die Teilnehmerzahl ist aufgrund der Corona-Vorschriften begrenzt.
Eine verbindliche Anmeldung ist bei der Naturpark-Geschäftsstelle in Hermeskeil, Telefon 0 65 03 / 92 14-0, erforderlich.

NPSH_sommerferienprogramm2020
Am Dienstag, 11. August, 9:30 bis 12:00  Uhr gehen die Kinder mit dem Naturpark-Referenten Hermann-Josef Schuh auf spannende Gewässerexkursion am Schwollbach.
Auch im Bach oder Weiher gibt es "Raubtiere" - allerdings nur im Miniatur-Format. Neben den Gewässerbewohnern nehmen die Heimat-Detektive auch den Lebensraum Fließgewässer als Ökosystem unter die Lupe.
Als Ausrüstung werden Gummistiefel empfohlen.

Gewässerexkursion, Foto: © Naturpark/Stephan Zanders


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Am Donnerstag, 13. August, 20 bis 22:30 Uhr geht es mit der Naturpark-Referentin Ulla Petto-Spies auf eine abenteuerliche Suche nach den fliegenden Kobolden der Nacht.
Die Teilnehmenden können die spektakulären Flüge beobachten, mit Ultraschalldetektoren die Rufe der Fledermäuse erleben und viel über das geheimnisvolle Leben der nachtaktiven Säugetiere erfahren.
Als Ausrüstung wird eine Taschenlampe empfohlen.

Zwergfledermaus, Foto: © Naturpark/VDN/Siegfried A. Walter

gez. Ortsgemeinde Schwollen

Ferienaktion mit dem jugend.kunst.mobil

Ferienaktion_Jugend.kunst.mobil
Die Jugendkunstschule des Nationalparklandkreises Birkenfeld geht auf Sommertour und kommt auch zu uns!

Am 04.08.2020 in das Gemeindehaus Schwollen- mit Yasmina Sommer und der Aktion: Natur Im Kunstraum!
Kinder ab 6Jahre können an diesem Tag, Gegenstände aus der Natur schätzen lernen und diese zu Kunstwerken gestalten.

In Zeiten von Corona können leider pro Veranstaltung nur 10 Kinder zugelassen werden. Deshalb ist es möglich sich für zwei Gruppen anzumelden.
Gruppe 1startet um 09:30 Uhr und endet um 13:30 Uhr. Gruppe 2 startet um 14:30 Uhr und endet um 18:30 Uhr.
Eine vorherige Anmeldung des Kindes ist dringend erforderlich!

Pro Termin und Teilnehmer wird ein Kostenbeitrag in Höhe von 5,00 Euro erhoben.

Weitere Informationen und Anmeldungen:
Jugendkunstschule des Nationalparklandkreises Birkenfeld
Schneewiesenstraße 25
55765 Birkenfeld
Tel: 0 67 82 - 15 220 • Mail: jugendkunstschule@landkreis-birkenfeld.de • Web: www.jukubir.com

Urlaub des Bürgermeisters

Ich befinde mich vom 11.07.2020 bis einschließlich 26.07.2020 im Urlaub.
Die Geschäfte der Ortsgemeinde für diesen Zeitraum übernimmt der erste Beigeordnete Freimut Theiß.
Herr Theiß ist unter der Telefonnummer 06787-1454 erreichbar.

Mit freundlichen Grüßen,

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

Gemeindearbeiter

Unser Gemeindearbeiter Herr Arno Schmidt wird in Zukunft von Herrn Philipp Herber bei den Arbeiten in und um Schwollen unterstützt.
Zusätzlich zu diesen Arbeiten wird Herr Philipp Herber unseren Förster Herrn Jonathan Graeff bei anfallenden Forstarbeiten im kommunalen Forstrevier unterstützen.

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

Baumaßnahmen in der Ortsgemeinde

Fahrzeughalle
Für den Bau der kommunalen Fahrzeughalle wurde ein Zuschuss von 130.000,- Euro gewährt.
Gesamtbausumme der Maßnahme beträgt 285.000,- Euro.
Mit dem Bau soll noch dieses Jahr begonnen werden.

Straße Am Sauerbrunnen
Für den Ausbau der Straße Am Sauerbrunnen wurde ein Zuschuss von 96.000,- Euro gewährt.
Die Gesamtbausumme der Maßnahme beträgt 471.420,- Euro.
Mit der Maßnahme soll voraussichtlich 2021 begonnen werden.

Neubaugebiet Engelwiesen zweiter Bauabschnitt

neubaugebiet_engelwiesen_2.bauabschnitt

Die Ortsgemeinde Schwollen beabsichtigt die städtebauliche Neuentwicklung im Bereich der „Engelwiesen“. Um Vorhaben im Rahmen der Dorfentwicklung durchführen zu können, ist der bestehende Bebauungsplan „In den Engelwiesen“ geändert worden. Diese dienen der Stärkung von Tourismus, Fremdenverkehr, Freizeit und Erholungsnutzung.
Als Art der baulichen Nutzung ist ein „Allgemeines Wohngebiet“ gemäß § 4 Baunutzungsverordnung sowie ein „Sondergebiet (Zweckbestimmung: Ferienhausgebiet)“ gemäß § 10 Baunutzungsverordnung geplant.
Die Erschließung des „Allgemeinen Wohngebietes“ soll über die Straße „Am Schmitteweg“ und das „Sondergebiet (Zweckbestimmung: Ferienhausgebiet)“ über die Straße „Auf den Engelwiesen“ erfolgen.

Es sollen dort auch ein Wasser- und Erlebnisspielplatz sowie eine Lauf- und Trimmdichstrecke entstehen.
Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren durch die Verbandsgemeinde Birkenfeld entsprechend geändert.
Die Gemeinde hat die Aufstellung des Bebauungsplanes „Auf den Engelwiesen, 1. Änderung“ sowie die entsprechende Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen.
Die Baukosten belaufen sich auf ca. 400.000,- Euro eine Förderung von ca. 50-65% durch LEADER wird in Aussicht gestellt.
Bei Bewilligung der Maßnahme soll als erstes Projekt der Wasser- und Erlebnisspielplatz realisiert werden.

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

Spenden für unser Freibad

spende_sitzgarnitur






Ich bedanke mich herzlichst bei allen Spenderinnen und Spendern, die durch Ihre Arbeitsleistung oder Geldspenden zur Erhaltung unseres Freibades beigetragen haben.

Herrn Rainer Meng möchte ich für die Spende einer Sitzgarnitur danken, welche am Kreuzungsbereich zum neuen Neubaugeiet von Ehrenamtlichen Helfern aufgestellt wurde.

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

Neubaugebiet Auf der Pferdeweide

Zum jetzigen Zeitpunkt sind fünf Bauplätze verkauft und einige vorgemerkt. Vorgemerkt heißt nicht, dass diese Plätze vergeben sind. Das Interesse an einem vorgemerkten Grundstück kann jederzeit bekundet werden, dann müssen sich die Personen in einem angemessenen Zeitraum entscheiden ob sie den vorgemerkten Platz kaufen möchten oder nicht.

Hier geht es zur Seite „Baugrundstücke"

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

Vandalismus an Sitzbänken und am Dorfplatz

vandalismus_mauer
vandalismus_pflaster
Sachdienliche Hinweise, die zur Aufklärung der Verunstaltung und dem Verschmieren unserer Sitzgarnituren, sowie der Zerstörung der Mauern und Platten am Dorfplatz (siehe Bilder: Garnitur unter der Eiche an der Kreuzung Kaster Engelwiesen Maifeuer / Dorfplatz) führen, könnt Ihr jederzeit an mich richten. Diese Schmierereien werden zukünftig direkt zur Anzeige gebracht.

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

vandalismus_bank

Wahl des Neuen Beigeordneten

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In der letzten Gemeinderatssitzung wurde Herr Freimut Theiß einstimmig zum Beigeordneten gewählt und in sein Amt eigeführt.
Hiermit möchte ich mich noch bei seinem Vorgänger Herrn Wolfgang Müller für sein Engagement und seine Unterstützung recht herzlich bedanken.

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

Corona-Zeiten: Dank an alle Bürgerinnen und Bürger

Hiermit möchte ich mich bei allen Bürgerinnen und Bürgern unseres Ortes recht herzlich bedanken, dass sie sich so vorbildlich an die Vorgaben in der Coronazeit gehalten haben und ältere Menschen sowie Nachbarn in dieser schweren Zeit geholfen und unterstützt haben.
Das Freibad bleibt dieses Jahr geschlossen, da es uns nicht möglich ist die geforderten Maßnahmen personell als auch organisatorisch zu erfüllen.
Die Zeit, in der das Freibad geschlossen ist wird genutzt um Sanierungen im Bereich der Schwimmbadtechnik und die Erneuerung der Toilettenanlagen auszuführen.

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

Vierte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die stufenweise Wiederaufnahme des Betriebs von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und anderer Einrichtungen sowie von Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken vom 14. Juli 2020

4.aenderung_LVO_ueber_stufenweise_wiederaufnahmebetrieb anerkannten WfbM und anderer Einrichtungen


Die komplette Verordnung kann hier als PDF-Datei geladen werden:

4. Änderung LVO über stufenweise Wiederaufnahmebetrieb anerkannten WfbM und anderer Einrichtungen

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

Zweite Landesverordnung zur Änderung der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 14. Juli 2020

10.CoBeLVO_2.aenderungsVO


Die komplette „Änderung der 10. Corona-Bekämpfungsverordnung" kann hier als PDF-Datei geladen werden:

10. CoBeLVO_2. ÄnderungsVO.pdf

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

Erste Landesverordnung zur Änderung der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 25. Juni 2020

200625_1.aendVO_10CoBeLVO_(003)


Die komplette „1. Änderung der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung" kann hier als PDF-Datei geladen werden:

200625_1. ÄndVO_10CoBeLVO_(003).pdf

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

Zehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (10. CoBeLVO) vom 19. Juni 2020

10.CoBeLVO


Die komplette Verordnung kann hier als PDF-Datei geladen werden:

10. CoBeLVO.pdf

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

Achte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (8. CoBeLVO) vom 25. Mai 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:

Teil 1
Allgemeine Schutzmaßnahmen


§1

(1) Jede Person wird angehalten, nähere und längere Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, soll ein Mindestabstand zwischen Personen, die nicht in einem gemeinsamen Hausstand leben, von 1,5 Metern eingehalten werden. Der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht in einem gemeinsamen Hausstand leben, ist einzuhalten, sofern in dieser Verordnung darauf verwiesen wird (Abstandsgebot); dies gilt nicht für Personen, die aufgrund einer Behinderung nicht dazu in der Lage sind, diesen Mindestabstand einzuhalten. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn eine Mund-Nasen- Bedeckung getragen wird.

(2) In öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen, insbesondere in geschlossenen Räumen soll grundsätzlich bei Begegnung mit anderen Personen eine Mund-Nasen- Bedeckung getragen werden. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen, sofern in dieser Verordnung darauf verwiesen wird, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist (Maskenpflicht).

(3) Soweit in dieser Verordnung eine Maskenpflicht vorgesehen ist, gilt:
  1. Kinder sind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres von der Maskenpflicht befreit.
  2. Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Maskenpflicht befreit; dies ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
  3. Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist.
  4. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen sind von der Maskenpflicht befreit, wenn anderweitige geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden oder solange kein Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besuchern besteht.
(4) Sofern in öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen oder im unmittelbaren Umfeld solcher Einrichtungen mit der Ansammlung von Personen zu rechnen ist, sind durch den Betreiber der Einrichtung oder Veranlasser einer Versammlung, Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebotes nach Absatz 1 Satz 3, insbesondere zur Steuerung des Zutritts, zu ergreifen (beispielsweise durch Anbringen von gut sichtbaren Abstandsmarkierungen im Abstand von mindestens 1,5 Metern).

(5) Soweit öffentliche oder gewerbliche Einrichtungen öffnen, sind besondere Hygienemaßnahmen, wie beispielsweise die Bereitstellung von Desinfektionsmittel, erhöhte Reinigungsintervalle, Trennvorrichtungen und ähnliche Maßnahmen, vorzusehen.

(6) Sofern in einer öffentlichen oder gewerblichen Einrichtung mit einer erhöhten Ansteckungsgefahr zu rechnen ist, sind die Schutzmaßnahmen über die in den Absätzen 1 bis 5 geregelten Schutzmaßnahmen hinaus dem erhöhten Risiko anzupassen. Dies erfolgt unter anderem durch eine Begrenzung der Personenzahl nach folgenden Richtgrößen, sofern in dieser Verordnung darauf verwiesen wird (Personenbegrenzung):
  1. Bei einer Verkaufs- oder Besucherfläche von bis zu 800 qm insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche,
  2. bei einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche.
(7) Sofern sich Personen bestimmungsgemäß mehr als 15 Minuten im gleichen räumlichen Zusammenhang mit anderen als den in § 2 Abs. 1 genannten Personen aufhalten, soll grundsätzlich die Kontaktnachverfolgbarkeit sichergestellt werden. Die Kontaktnachverfolgbarkeit ist sicherzustellen, sofern in dieser Verordnung darauf verwiesen wird (Kontakterfassung). Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer) sind in diesem Fall von dem Betreiber einer Einrichtung oder Veranlasser einer Versammlung, Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erheben und für eine Frist von einem Monat aufzubewahren; nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen. Sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebende Datenaufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Das zuständige Gesundheitsamt kann, soweit dies zur Erfüllung seiner nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und dieser Verordnung obliegenden Aufgaben erforderlich ist, Auskunft über die Kontaktdaten verlangen; die Daten sind unverzüglich zu übermitteln. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig. An das zuständige Gesundheitsamt übermittelte Daten sind von diesem unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.

(8) Auf der Internetseite der Landesregierung (www.corona.rlp.de) sind folgende Hygienekonzepte veröffentlicht:
  1. Hygienekonzept für Veranstaltungen mit bis zu 100 Personen,
  2. Hygienekonzept für Fitnessstudios,
  3. Hygienekonzept für Freibäder,
  4. Hygienekonzept für Flohmärkte, Sondermärkte und ähnliche Märkte im Freien,
  5. Hygienekonzept für Spielhallen,
  6. Hygienekonzept für den Sport auf Außenanlagen,
  7. Hygienekonzept für den Sport im Innenbereich,
  8. Hygienekonzept für Tanzschulen,
  9. Hygienekonzept für Zirkusse,
  10. Hygienekonzept für Spielbanken,
  11. Hygienekonzept für Wettvermittlungsstellen,
  12. Hygienekonzept für Theater, Kinos, Konzerthallen, Kleinkunstbühnen mit Bestuhlung,
  13. Hygienekonzept für Gastronomie und Beherbergung.
Die Schutzmaßnahmen der jeweiligen Hygienekonzepte in ihrer jeweils geltenden Fassung sind bei Durchführung der Veranstaltungen, bei Öffnung der in Satz 1 genannten Einrichtungen oder beim Sport zu beachten. Sofern für einzelne Einrichtungen oder Maßnahmen keine Hygienekonzepte auf der Internetseite der Landesregierung oder der Fachministerien veröffentlicht sind, ist sich an Hygienekonzepten oder Hygieneplänen vergleichbarer Einrichtungen oder Lebenssachverhalte zu orientieren.


Teil 2
Kontaktbeschränkung, Bestimmungen für Versammlungen, Veranstaltungen und Ansammlungen von Personen


§2 Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum

(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur
  1. alleine,
  2. im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands oder
  3. alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands mit einer oder mehreren Personen eines weiteren Hausstands zulässig (Kontaktbeschränkung). Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil ist es erlaubt, sein Umgangsrecht weiterhin auszuüben.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Kontakte aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anlässen, bei denen Personen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, einschließlich der erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen, sowie aus prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen. Absatz 1 Satz 1 gilt ferner nicht für Kontakte bei Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, und solche, bei denen Personen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen (beispielsweise bei Fahrten im Gelegenheitsverkehr zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder in Fahrgemeinschaften) sowie bei ehrenamtlichem Engagement zur Versorgung der Bevölkerung.

§3 Versammlungen, Veranstaltungen, Ansammlung von Personen

(1) Versammlungen unter freiem Himmel können durch die nach dem Versammlungsgesetz zuständige Behörde unter Auflagen, insbesondere zum Abstandsgebot nach § 1 Abs. 1 Satz 3, zugelassen werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

(2) Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 100 Personen unter Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen zulässig. Insbesondere gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 1 Satz 3, die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 6 Satz 2 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 7 Satz 2.

(3) Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sowie jede übrige über Absatz 2 Satz 1 hinausgehende Ansammlung von Personen ist vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtags und der Gebietskörperschaften untersagt. Ausgenommen sind Ansammlungen…

Die komplette Verordnung (mit den weiteren Themen Religionsausübung, Wirtschaftsleben, Sport, Bildung und Kultur, Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen, Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende, Allgemeinverfügungen, Bußgeldbestimmungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten) kann hier als PDF heruntergeladen werden:
Achte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (8. CoBeLVO) vom 25. Mai 2020

Siebente Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (7. CoBeLVO) vom 15. Mai 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:

Teil 1
Schließung von Einrichtungen, Durchführung von Veranstaltungen, Ansammlung von Personen und Aufenthalt im öffentlichen Raum

§1

(1) Es sind geschlossen:
  1. Clubs, Diskotheken, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen,
  2. Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen,
  3. Messen, Kinos, Freizeitparks und Angebote von Freizeitaktivitäten (Innen- und Außenbereich), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken und ähnliche Einrichtungen, ausgenommen Autokinos,
  4. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
  5. der Sportbetrieb in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, die nicht im Freien sind, sowie Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen, Thermen, Wellnessanlagen, Badeseen und ähnliche Einrichtungen.

(2) Die Öffnung folgender Einrichtungen ist unter Beachtung der in Satz 2 genannten Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen zulässig:
  1. Einzelhandelsbetriebe,
  2. Verkaufsstände auf Wochenmärkten,
  3. Apotheken, Sanitätshäuser,
  4. Tankstellen, Kraftfahrzeug- und Lastkraftwagenhandel einschließlich des einschlägigen Ersatzteilhandels, Fahrradhandel, Autowaschanlagen,
  5. Banken und Sparkassen, Poststellen,
  6. Reinigungen, Waschsalons,
  7. Buchhandlungen, Büchereien, Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Wettvermittlungsstellen, Bibliotheken und Archive,
  8. Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte,
  9. Großhandel,
  10. Museen, Ausstellungen, Galerien und ähnliche Einrichtungen,
  11. Gedenkstätten,
  12. Bau- und Kulturdenkmäler
  13. Internetcafés
Eine Öffnung der in Satz 1 genannten Einrichtungen ist nur zulässig, wenn
  1. der Betreiber die gebotenen Hygienemaßnahmen (beispielsweise Bereitstellung von Desinfektionsmittel, Trennvorrichtungen für Kassenpersonal) einhält,
  2. der Betreiber durch Steuerung des Zutritts (beispielsweise durch Einlasskontrollen) Ansammlungen von Personen vor oder in den Einrichtungen vermeidet und sicherstellt, dass sich in einer Einrichtung
  1. mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche von bis zu 800 qm insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche,
  2. mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche befindet,
  1. der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden kann; dies gilt nicht für Personen, die aufgrund einer Sehbehinderung nicht dazu in der Lage sind, diesen einzuhalten; und
  2. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen sowie Kundinnen und Kunden und Besucherinnen und Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Die Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen nach Satz 2 Nr. 3 und 4 gelten auch für Wartesituationen zum Betreten der Einrichtungen, selbst wenn dies außerhalb der jeweiligen Einrichtung stattfindet. Abweichend von Satz 2 Nr. 4 gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für folgende Personen:
  1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
  2. Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen,
  3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen, wenn anderweitige geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden oder sich keine Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besucher auf den Verkaufs- oder Besucherflächen aufhalten.
Für Wettvermittlungsstellen gilt ergänzend zu Satz 2, dass diese nur kurzzeitig zur Wettabgabe betreten werden dürfen; der Betreiber stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ein darüber hinausgehendes Verweilen unterbleibt.

(3) Dienstleister und Handwerker sind befugt, ihre Tätigkeit weiterhin auszuüben, sofern die Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleistet ist; der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen ist einzuhalten, wenn die Art der Dienstleistung dies zulässt. Kann der Mindestabstand zwischen Personen im Einzelfall wegen der Art der Dienstleistung nicht eingehalten werden, insbesondere bei Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege oder bei der Anlieferung, Aushändigung oder Überbringung von Waren, gilt Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und Satz 3 und 4 entsprechend, wenn die Art der Dienstleistung dies zulässt. Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, insbesondere in Friseursalons, Fußpflegeeinrichtungen, Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios und ähnlichen Einrichtungen, dürfen nur nach vorheriger Terminvergabe erbracht werden.

(4) Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der notwendigen hygienischen Anforderungen geöffnet. Patientinnen und Patienten haben in Einrichtungen des Gesundheitswesens in Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Zoologische Gärten, Tierparks, Botanische Gärten und ähnliche Einrichtungen mit einem weitläufigen parkähnlichen Charakter im Freien sind für den Außenbereich geöffnet, sofern die gebotenen Hygieneanforderungen eingehalten sind und eine strenge Zutrittskontrolle, beispielsweise durch Vorverkauf eines begrenzten Kartenkontingents, erfolgt. § 5 Abs. 1 bis 3 bleibt unberührt.

(6) Der Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport und im nicht von Absatz 7 erfassten Leistungssport ist im Freien zulässig. Zu diesem Zweck ist die Nutzung von Einrichtungen und Anlagen im Freien mit Ausnahme von Schwimm- und Spaßbädern gestattet, soweit die gebotenen Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden und der Träger der Einrichtung oder Anlage einer Öffnung ausdrücklich zugestimmt hat. Absatz 7 Satz 3 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend. § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ist nicht anwendbar.

(7) Der Betrieb öffentlicher und privater Sportanlagen sowie Sportstätten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 zu Trainingszwecken des Spitzen- und Profisports ist zulässig. Spitzen- und Profisport im Sinne des Satzes 1 betreiben:
  1. olympische und paralympische Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1), die an Bundesstützpunkten, anerkannten Landesleistungszentren und Landesstützpunkten trainieren,
  2. Profimannschaften der 1. und 2. Bundesligen aller Sportarten mit Ausnahme der 1. und 2. Fußballbundesliga der Herren,
  3. wirtschaftlich selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen und Profisportler ohne Bundeskaderstatus.
Zur Reduktion des Übertragungsrisikos des Coronavirus SARS-CoV-2 ist zwingend zu beachten, dass
  1. Trainingseinheiten nur ohne Zuschauer stattfinden dürfen;
  2. während der gesamten Trainingszeit das Einhalten eines Abstands von mehr als 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen, insbesondere zwischen Spielerinnen und Spielern, Sportlerinnen und Sportlern sowie Betreuerinnen und Betreuern, zu gewährleisten ist; ein Training von Spiel- und Wettkampfsituationen, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist untersagt;
  3. besondere Hygieneanforderungen beachtet und eingehalten werden, insbesondere im Hinblick auf Desinfektion von benutzten Sport- und Trainingsgeräten;
  4. die Benutzung von Nassräumen und Umkleidekabinen nur einzeln erfolgt;
  5. Kontakte außerhalb der Trainingszeiten auf ein Minimum beschränkt werden; dabei ist die Einhaltung eines Mindestabstands von mindestens 1,5 Metern zu gewährleisten; falls Räumlichkeiten die Einhaltung dieses Mindestabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ist nicht anwendbar.

(8) Mannschaften der 1. und 2. Fußballbundesliga der Herren wird der Trainings-, Wettkampf- und Spielbetrieb abweichend von den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gestattet. Dies gilt nur, wenn die organisatorischen, medizinischen und hygienischen Vorgaben des von der Task Force „Sportmedizin/ Sonderspielbetrieb im Profifußball" der DFL Deutsche Fußballliga GmbH erstellten Konzepts (Version 2 vom 1. Mai 2020), das auf deren Internetseite veröffentlicht ist, für Trainings- und Spielbetrieb umgesetzt werden.


§2

(1) Die Öffnung folgender Einrichtungen ist unter Beachtung und Einhaltung der in Satz 2 genannten Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen…

die komplette Verordnung kann hier als PDF heruntergeladen werden:
Siebente Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (7. CoBeLVO) vom 15. Mai 2020

Sechste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (6. CoBeLVO) vom 8. Mai 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:

Teil 1
Schließung von Einrichtungen, Durchführung von Veranstaltungen, Ansammlung von Personen und Aufenthalt im öffentlichen Raum

§1

(1) Es sind geschlossen:
  1. Clubs, Diskotheken, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen,
  2. Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen,
  3. Messen, Kinos, Freizeitparks und Angebote von Freizeitaktivitäten (Innen- und Außenbereich), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Internetcafés und ähnliche Einrichtungen, ausgenommen Autokinos,
  4. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
  5. der Sportbetrieb in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, die nicht im Freien sind, sowie Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen, Thermen, Wellnessanlagen, Badeseen und ähnliche Einrichtungen.

(2) Die Öffnung folgender Einrichtungen ist unter Beachtung der in Satz 2 genannten Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen zulässig:
  1. Einzelhandelsbetriebe,
  2. Verkaufsstände auf Wochenmärkten,
  3. Apotheken, Sanitätshäuser,
  4. Tankstellen, Kraftfahrzeug- und Lastkraftwagenhandel einschließlich des einschlägigen Ersatzteilhandels, Fahrradhandel, Autowaschanlagen,
  5. Banken und Sparkassen, Poststellen,
  6. Reinigungen, Waschsalons,
  7. Buchhandlungen, Büchereien, Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Wettvermittlungsstellen, Bibliotheken und Archive,
  8. Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte,
  9. Großhandel,
  10. Museen, Ausstellungen, Galerien und ähnliche Einrichtungen,
  11. Gedenkstätten,
  12. Bau- und Kulturdenkmäler
  13. Internetcafés
Eine Öffnung der in Satz 1 genannten Einrichtungen ist nur zulässig, wenn
  1. der Betreiber die gebotenen Hygienemaßnahmen (beispielsweise Bereitstellung von Desinfektionsmittel, Trennvorrichtungen für Kassenpersonal) einhält,
  2. der Betreiber durch Steuerung des Zutritts (beispielsweise durch Einlasskontrollen) Ansammlungen von Personen vor oder in den Einrichtungen vermeidet und sicherstellt, dass sich in einer Einrichtung
  1. mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche von bis zu 800 qm insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche,
  2. mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche befindet,
  1. der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden kann und
  2. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen sowie Kundinnen und Kunden und Besucherinnen und Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Die Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen nach Satz 2 Nr. 3 und 4 gelten auch für Wartesituationen zum Betreten der Einrichtungen, selbst wenn dies außerhalb der jeweiligen Einrichtung stattfindet. Abweichend von Satz 2 Nr. 4 gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für folgende Personen:
  1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
  2. Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen,
  3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen, wenn anderweitige geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden oder sich keine Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besucher auf den Verkaufs- oder Besucherflächen aufhalten.
Für Wettvermittlungsstellen gilt ergänzend zu Satz 2, dass diese nur kurzzeitig zur Wettabgabe betreten werden dürfen; der Betreiber stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ein darüber hinausgehendes Verweilen unterbleibt.

(3) Dienstleister und Handwerker sind befugt, ihre Tätigkeit…

die komplette Verordnung kann hier als PDF heruntergeladen werden:
Sechste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (6. CoBeLVO) vom 8. Mai 2020

Handreichung Gastgewerbe - Hygiene- und Schutzmaßnahmen Gastronomie und Beherbergung

handreichung_gastgewerbe
1. Gastronomische Betriebe

Gastronomischen Betrieben (Innen- und Außengastronomie) ist es gestattet, unter strikter Einhaltung folgender Bedingungen ab dem 13. Mai 2020 im Zeitraum von 6:00 Uhr – 22:00 Uhr ihre Geschäftstätigkeit wiederaufzunehmen:
  1. Die Gäste werden über die Zutrittsbeschränkungen und Abstandsregelungen durch geeignete, gut sichtbare Hinweise informiert.
  2. Alle Gäste sind verpflichtet, sowohl im Innen- als auch im Außenbereich einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Erst wenn die zugewiesenen Sitzplätze am Tisch eingenommen wurden, kann der Mund-Nasen-Schutz für die Dauer des Sitzens abgelegt werden.
  3. Alle Mitarbeiter mit unmittelbarem Gästekontakt (unter 1,5 Meter Abstand) sind verpflichtet, einen entsprechenden Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
  4. Um den Gästefluss in gastronomischen Betrieben mit Sitzplätzen im Innen- und/ oder Außenbereich zu steuern, besteht eine Anmelde- bzw. Reservierungspflicht. (bei sog. „Spontanbesuchen“ ist eine Anmeldung bei Ankunft ausreichend). Diese wird durch Einlasskontrolle, Reservierungen und/oder Schilder (‚Wait to be seated‘ o.ä.) ergänzt. Dies dient auch zur Vermeidung von Wartezeiten und von „Begegnungsverkehr“. Der Mindestabstand der Gäste von mind. 1,5 Meter muss auch im Wartebereich sichergestellt werden.
  5. Der Betrieb ist verpflichtet, die Kontaktdaten aller Gäste pro Reservierung bzw. Anmeldung zu erfassen (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer). Diese sind für einen Zeitraum von 1 Monat beginnend mit dem Tag des Besuches der Gäste in der Einrichtung aufzubewahren und im Anschluss unter Beachtung der DSGVO zu vernichten. Die Daten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Diese Regelung wird eingeführt, um mögliche Infektionsketten nachzuvollziehen.
  6. Am Eingang des Restaurants und vor Betreten des Gastraums muss eine gründliche Händedesinfektion der Gäste an gut erkennbaren Händedesinfektionsspendern stattfinden.
  7. In den gastronomischen Einrichtungen ist der Mindestabstand zwischen den Stühlen von einem Tisch zu den Stühlen des nächsten Tisches von mindestens 1,5 Meter stets zu gewährleisten. Dies gilt für den Innen- wie für den Außenbereich gleichermaßen. Tische dürfen nicht geteilt werden.
  8. Der Barbereich ist für den Verbleib von Gästen geschlossen (Die Bar zählt nicht als Tisch und ein Barhocker nicht als Stuhl).
  9. Die Belegung der Tische richtet sich nach der geltenden Regelung des Landes Rheinland-Pfalz zum Aufenthalt von Personen in der Öffentlichkeit (d.h. alleine, mit einer oder mehreren weiteren, nicht im gleichen Hausstand lebenden Personen etc.). Der Mindestabstand von 1,5 Meter kann an den Tischen unterschritten werden. Auf eine entsprechend großzügigere Bestuhlung ist zu achten.
  10. An Biertischen im Außenbereich dürfen maximal 6 Personen Platz nehmen, die älter als 12 Jahre sind.
  11. Der haptische Kontakt der Gäste zu Bedarfsgegenständen (Speisekarte, Menagen, Tabletts, Servietten...) wird auf das Notwendige beschränkt.
  12. Das regelmäßige Lüften der Räume, in denen sich Gäste oder Mitarbeiter länger aufhalten, ist erforderlich.
  13. Die Bewirtung erfolgt ausschließlich durch Bedien-Service am Tisch. Das gilt für den Innen- wie für den Außenbereich gleichermaßen. Buffets und Thekenverkauf sind nicht zulässig. Der Außerhaus-Verkauf (z.B. Abhol-/Liefer-/Bringdienste) bleibt unberührt.
  14. Der gesamte Außenbereich muss durch eine gut sichtbare Kennzeichnung abgegrenzt sein. Der Zugang darf nur über einen zentralen Zugang erfolgen.
  15. Bei Thekenverkauf-Betrieben (Imbisse etc.) sind – analog zu den Richtlinien im Kassenbereich von Supermärkten – Markierungen im Abstand von 1,5 Meter anzubringen.
  16. Die Reinigung von gebrauchtem Geschirr (Besteck, Gläser, Teller etc.) ist mittels Spülmaschine mit mindestens 60 Grad durchzuführen.
  17. Für die Benutzung von Gästetoiletten ist eine geeignete Zugangsregelung zu schaffen. Entsprechend der Größe des Toilettenraums ist die Personenanzahl, die sich gleichzeitig im Toilettenraum aufhalten darf, zu begrenzen. Abstandsregeln sind einzuhalten. Ggf. sind einzelne Toiletten/Pissoirs oder z.B. jede zweite zu sperren.
  18. Gästetoiletten werden in regelmäßigen Abständen gereinigt. Ein Aushang der Reinigungszyklen mit Unterschrift der Reinigungskraft ist erforderlich. Es wird sichergestellt, dass Flüssigseife und Einmalhandtücher für die Gäste zur Verfügung stehen. Gäste werden über richtiges Händewaschen und Abstandsregelungen auch im Sanitärbereich informiert. Zwischen Toilettenbereich und Gastraum sollte ebenfalls gut sichtbare Desinfektionsspender aufgestellt werden.
  19. Die Handlungshilfe „Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung im Sinne des SARS - CoV2- Arbeitsschutzstandards Branche: Gastgewerbe“ der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) in der aktuellen Form gilt es zu berücksichtigen.
  20. Die Hinweise gelten für alle gastronomischen Angebote, insbesondere auch in Straußwirtschaften, bei Weinproben, in Vinotheken sowie auf Ausflugsschiffen.

2. Beherbergungsbetriebe

Beherbergungsbetrieben (Hotels, Hotels garnis, Ferienhäuser und Ferienwohnungen, Camping- und Reisemobilplätze, Privatquartiere, Erholungs-, Ferien- und Schulungsheimen, Ferienzentren, Jugendherbergen, Hütten u. Ä.; Ausnahme: Dauercamping und Wohnmobilstellplätze sind bereits ab 13.05.2020 zulässig) ist es ab dem 18. Mai 2020, 00.00 Uhr gestattet, unter strikter Einhaltung folgender Bedingungen ihre Geschäftstätigkeit wiederaufzunehmen:
  1. Die Gäste werden über die Schutz- und Hygienebestimmungen durch geeignete, gut sichtbare Hinweise informiert.
  2. Nur Personen, denen der Kontakt untereinander nach der nach der geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz erlaubt ist, dürfen gemeinsam ein Zimmer beziehen. Eine weitere Eingrenzung nach Gästegruppen ist nicht erforderlich.
  3. Im Eingangsbereich befinden sich gut sichtbare Händedesinfektionsspender für die Gäste.
  4. Beim Check-in werden die Kontakte zwischen Mitarbeitern und Gästen und der haptische Kontakt zu Bedarfsgegenständen auf das Notwendige beschränkt. Abstandsmarkierungen und ggf. Abtrennungen garantieren einen geregelten und sicheren Gästeverkehr.
  5. In allen öffentlichen Bereichen (Rezeption, Tagungsräume, Frühstücksraum, Restaurant, Bar, Außen- und Freizeitbereiche, Sanitärbereiche) werden die Abstands- und Hygieneregeln zwischen Mitarbeitern und Gästen sowie der Gäste untereinander eingehalten. Das Tragen von Mundschutz in den öffentlichen Bereichen richtet sich nach der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz.
  6. Für die gastronomischen Bereiche (Frühstücksservice, Restaurant, Bar) gelten die Regelungen und Bestimmung der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz für die gastronomischen Betriebe.
  7. Für die Benutzung von Gästetoiletten ist eine geeignete Zugangsregelung zu schaffen. Entsprechend der Größe des Toilettenraums ist die Personenanzahl, die sich gleichzeitig im Toilettenraum aufhalten darf, zu begrenzen. Abstandsregeln sind einzuhalten. Ggf. sind einzelne Toiletten/Pissoirs oder z.B. jede zweite zu sperren.
  8. Gästetoiletten in öffentlichen Bereichen werden in regelmäßigen Abständen gereinigt. Ein Aushang der Reinigungszyklen mit Unterschrift der Reinigungskraft ist erforderlich. Es wird sichergestellt, dass Flüssigseife und Einmalhandtücher für die Gäste zur Verfügung stehen. Gäste werden über richtiges Händewaschen und Abstandsregelungen auch im Sanitärbereich informiert.
  9. Sämtliche Mitarbeiter mit unmittelbarem Gästekontakt (unter 1,5 Meter Abstand) tragen einen Mund-Nasen-Schutz.
  10. Die gleichzeitige Nutzung von Personenaufzügen durch mehrere Personen ist entsprechend der Größe der Aufzüge so zu beschränken, dass Abstände eingehalten werden können, soweit die Personen nicht dem gleichen Hausstand angehören.
  11. Der Einsatz von Gegenständen im Zimmer, die von einer Mehrzahl von Gästen benutzt werden (z.B. Stifte, Magazine / Zeitungen, Tagesdecken, Kissen) ist auf ein Minimum zu reduzieren bzw. so zu gestalten, dass nach jeder Benutzung eine Reinigung / Auswechslung erfolgt. Das gilt auch in anderen Bereichen (z.B. Tagungsbereich).
  12. Die Möglichkeit der Benutzung hoteleigener Schwimmbäder, Saunen, Wellness- und Fitnessbereiche richtet sich nach der aktuellen Corona- Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz.
  13. Die Zulässigkeit von Massagebehandlungen und Beauty-Anwendungen richtet sich nach der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland- Pfalz. Die danach zulässigen körpernahen Dienstleistungen sind auch im Hotel zulässig. Die dort vorgegebenen Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Mund-Nasen- Schutz und Handschutz) werden eingehalten. Der Zugang wird über Vorabterminierung gesteuert.
  14. Die Zulässigkeit des Angebots von Einzel- und Außensportarten sowie von „stationären“ Außensportarten / Aktivitäten ohne Direktkontakt (z.B. Yoga, Pilates, Bogenschießen) richtet sich nach der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz.
  15. Die Handlungshilfe „Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung im Sinne des SARS - CoV2- Arbeitsschutzstandards Branche: Gastgewerbe“ der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) in der aktuellen Form gilt es zu berücksichtigen.

Aktuelles zur Lage der Corona-Pandemie

Sehr geehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger,

die Landesregierung von Rheinland-Pfalz hat zur Corona-Pandemie die fünfte Corona-Bekämpfungsverordnung mit Wirkung vom 30.04.2020 erlassen. Diese umfasst insgesamt 25 Seiten.
Bitte haben Sie Verständnis, dass damit ein Aushang nicht mehr sinnvoll und möglich ist.
Der vollständige Text der Verordnung kann hier als PDF heruntergeladen werden:
5._Corona-Bekaempfungsverordnung_Rheinland-Pfalz
Ebenso wird der Text der Verordnung, sowie viele weitere Informationen zur Corona-Pandemie auf den Plattformen der Verbandsgemeinde Birkenfeld, des Landkreises Birkenfeld und des Landes Rheinland-Pfalz vorgehalten.

Bei Nutzung der Spielplätze beachten Sie bitte die Auflagen.
Diese sind sichtbar vor Ort bereitgestellt und können (siehe weiter unten) in diesem Newsartikel nachgelesen werden: Verhaltensregeln auf dem Spielplatz während der Corona Pandemie

Bei Rückfragen stehe ich gerne bereit.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

Verhaltensregeln auf dem Spielplatz während der Corona Pandemie

Auszug der fünften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (5. CoBeLVO) vom 30. April 2020:

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:

Für die Nutzung von Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen gilt Absatz 1 Satz 1 bis 3.
§4 (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person und im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig. Zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen ist in der Öffentlichkeit, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil ist es erlaubt, sein Umgangsrecht weiterhin auszuüben.

Bitte zuerst lesen, die Begleitperson wird gebeten, die Hinweise mit den Kindern zu besprechen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Kontakteinschränkungen noch gelten. Helfen Sie mit ihrem Verhalten mit, die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen.

Unterstützen Sie auch

mit Hygienemaßnahmen, wie Handreinigung mit Desinfektionsspray oder entsprechenden Tüchern
kein Verzehr von Essen oder Flüssigkeiten auf dem Spielplatz

verhaltensregeln_spielplatz

In diesem Jahr kein Maifeuer

Im gesamten Landkreis Birkenfeld finden 2020 keine Maifeuer statt.
Daher sollen selbstverständlich auch in der Ortsgemeinde Schwollen keine Holzhaufen zu diesem Zweck aufgeschüttet werden.
Nach dem Appell der Kreisverwaltung, zumindest bis Ende April alle Veranstaltungen abzusagen, hat das Land seine Corona-Bekämpfungsverordnungen erlassen.

gez. Ortsgemeinde Schwollen

Übersicht wichtiger Telefonnummern

telefon-hIlfenummern

Eilmeldung: Dritte Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz in Kraft

Dritte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (3. CoBeLVO) vom 23. März 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBI. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober
2012 (GVBI. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:

Teil 1
Schließung von Einrichtungen, Durchführung von Veranstaltungen, Ansammlung von Personen und Aufenthalt im öffentlichen Raum


§1

(1) Es sind geschlossen:
  1. Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
  2. Restaurants, Speisegaststätten, Mensen, Kantinen, Cafés und ähnliche Einrichtungen (jeweils Innen- und Außengastronomie),
  3. Eisdielen, Eiscafés und ähnliche Einrichtungen (jeweils Innen- und Außengastronomie),
  4. Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Museen, Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen,
  5. Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Angebote von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen, Internetcafés und ähnliche Einrichtungen,
  6. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
  7. der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen, Thermen, Solarien, Wellnessanlagen, Sportboothäfen und ähnliche Einrichtungen,
  8. Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center und ähnliche Einrichtungen,
  9. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann, insbesondere Friseure, Tattoostudios, Piercingstudios, Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons und ähnliche Einrichtungen,
  10. Fahrschulen (einschließlich Fahrschulprüfungen in Räumlichkeiten des Technischen Überwachungsvereins - TÜV -) und ähnliche Einrichtungen,
  11. Spielplätze und ähnliche Einrichtungen.
Abhol-, Liefer- und Bringdienste sind weiterhin zulässig; in Einrichtungen des Satzes 1 Nr. 2 sind der Straßenverkauf und der Verkauf zur Mitnahme verzehrfertiger Speisen und Getränke zulässig. In Einrichtungen, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung nicht geschlossen sind, sind Angebote für einen Verzehr vor Ort nicht zulässig.

(2) Absatz 1 gilt nicht für
  1. Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Getränkemärkte, Drogerien,
  2. Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht,
  3. Apotheken, Sanitätshäuser,
  4. Tankstellen
  5. Banken und Sparkassen, Poststellen
  6. Reinigungen, Waschsalons
  7. Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf
  8. Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte
  9. Großhandel
Eine Öffnung der in Satz 1 genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene (beispielsweise durch Bereitstellung von Desinfektionsmittel, Schutzscheiben für Kassenpersonal) und zur Steuerung des Zutritts (beispielsweise durch Einlasskontrollen), um Ansammlungen von Personen vor oder in den Einrichtungen zu vermeiden. Darüber hinaus ist zu gewährleisten, dass der Mindestabstand zwischen Personen 1,5 Metern beträgt und sich in der Einrichtung insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Einrichtungsfläche befindet. Für Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 1, 3, 5, 7, 8 und 9 ist ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum Ablauf des 19. April 2020 die Öffnung an allen Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den Verkauf von Waren zulässig.

(3) Dienstleister und Handwerker sind befugt, ihre Tätigkeit weiterhin auszuüben, sofern die Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleistet ist; dies gilt auch für Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand zwischen Personen kurzfristig unterschritten wird (beispielsweise zur Anlieferung, Aushändigung oder Überbringung von Waren). Für Dienstleistungen, die für die Versorgung der Bevölkerung notwendig sind (beispielsweise Optiker, Hörgeräteakustiker, medizinische Fußpflege, Integrationshelfer, Physiotherapeuten), wird ein Unterschreiten des Mindestabstands zwischen Personen zugelassen.

(4) Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der notwendigen hygienischen Anforderungen geöffnet.

(5) Bietet eine Einrichtung neben den in Absatz 2 Satz 1 genannten Waren oder Dienstleistungen weitere Waren oder Dienstleistungen an, ist dies zulässig, soweit das weitere Waren- oder Dienstleistungsangebot nicht den Schwerpunkt des Verkaufs oder Angebots bildet.

(6) Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt. Dies gilt auch für den Betrieb von Wohnmobilstell- und Campingplätzen. Im Übrigen sind die notwendigen hygienischen Anforderungen zu beachten.


§2


Untersagt sind
  1. Zusammenkünfte von Religions- und Glaubensgemeinschaften, insbesondere in Kirchen, Moscheen und Synagogen,
  2. Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen,
  3. die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie
  4. Reisebusreisen.
§3

Die Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art ist untersagt.


§4

(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person und im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig. Zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen ist in der Öffentlichkeit, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil ist es erlaubt, sein Umgangsrecht weiterhin auszuüben

(2) Jede übrige, über Absatz 1 Satz 1 hinausgehende Ansammlung von Personen (Ansammlung) ist vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtags und der Gebietskörperschaften untersagt. Ausgenommen sind Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Daseinsvorsorge zu dienen bestimmt sind.

(3) Ansammlungen aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anlässen, bei denen Personen unmittelbar Zusammenarbeiten müssen, einschließlich der erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen, sowie aus prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen sind unter Beachtung der notwendigen hygienischen Anforderungen zulässig. Gleiches gilt für Ansammlungen, bei denen Personen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig Zusammenkommen müssen (beispielsweise im öffentlichen Personennahverkehr, Fahrten im Gelegenheitsverkehr zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder in Fahrgemeinschaften) sowie ehrenamtliches Engagement zur Versorgung der Bevölkerung.

(4) Bestattungen im engsten Familienkreis sind zulässig.

(5) Die Durchführung von Blutspendeterminen und das Betreiben von Blutspendediensten ist weiterhin zulässig. Dabei sind die unter Beachtung der Pandemielage angepassten besonderen hygienischen Vorkehrungen zu treffen und es ist sicherzustellen, dass Spender, die einen Anhalt für einen Infekt bieten, bereits zu Beginn erkannt werden und keinen Termin erhalten oder die Einrichtung umgehend verlassen.


Teil 2
Entfall von Unterricht und Betreuungsangeboten

§5

(1) An allen Schulen von Rheinland-Pfalz entfallen sämtliche regulären Schulveranstaltungen, insbesondere der Unterricht sowie die regulären Betreuungsangebote.
(2) An allen Kindertageseinrichtungen entfallen die regulären Betreuungsangebote.


§6

(1) In den Fällen, in denen eine häusliche Betreuung nicht oder nur teilweise möglich ist, können Eltern und andere sorgeberechtigte Personen eine Notfallbetreuung in Kindertagesstätten in Anspruch nehmen. Einrichtungen nach § 5 haben im Sinne einer Notversorgung Kinder zu betreuen (Notfallbetreuung), es sei denn, sie wurden durch Einzelverfügung geschlossen. Die Notfallbetreuung kommt vor allem für folgende Personen infrage:
  1. Kinder in Förderschulen und Kindertagesstätten mit heilpädagogischem Angebot, soweit deren Betrieb für die Betreuung und Versorgung besonders beeinträchtigter Kinder und Jugendlicher unverzichtbar ist,
  2. Kinder, deren Eltern zu Berufsgruppen gehören, deren Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des Staates und der Grundversorgung der Bevölkerung notwendig sind, und zwar derzeit unabhängig davon, ob ein oder beide Elternteile diesen Berufsgruppen angehören. Zu diesen Gruppen zählen zum Beispiel Angehörige von Gesundheits- und Pflegeberufen, Polizei, Rettungsdienste, Justiz und Justizvollzugsanstalten, Feuerwehr, Lehrkräfte, Erzieherinnen und Erzieher oder Angestellte von Energie- und Wasserversorgung. Dieser Katalog ist nicht abschließend. Für die Versorgung der Bevölkerung wichtig können auch andere Berufsgruppen sein, zum Beispiel Angestellte in der Lebensmittelbranche, Landwirte oder Erntehelfer, Mitarbeiter von Banken und Sparkassen oder bei Medienunternehmen.
  3. berufstätige Alleinerziehende und andere Sorgeberechtigte, die auf eine Betreuung angewiesen sind und keinerlei andere Betreuungslösung finden (Härtefälle).
Dabei ist darauf zu achten, dass der Zweck der Verordnung nicht beeinträchtigt wird.

(2) Soweit Schülerinnen und Schüler in der Notfallbetreuung in den Schulen sind, wird dort ein an die Situation angepasstes pädagogisches Angebot stattfinden. Für alle anderen Schülerinnen und Schüler muss eine Versorgung mit Lernmaterialien zum häuslichen Studium organisiert werden. Diese kann über digitale oder analoge Unterstützungsangebote erfolgen.

(3) Lehrkräfte sowie Erzieherinnen und Erzieher, die in diesen Einrichtungen arbeiten und für die aufgrund einer Vorerkrankung ein erhöhtes Risiko einer COVID-19- Infektion besteht, sollen, nach Rücksprache mit ihren Ärztinnen und Ärzten sowie der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, in dieser Zeit nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz erscheinen. Sie können ihre Dienstpflicht am häuslichen Arbeitsplatz verrichten.

(4) Personen, die bereits infiziert sind oder die sich in einem Gebiet aufgehalten haben, das vom Robert Koch-Institut im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war oder innerhalb von 14 Tagen danach als solches ausgewiesen worden ist und die sich nicht bereits mindestens 14 Tage außerhalb eines Risikogebiets aufgehalten haben oder geheilt sind, dürfen keine Notfallbetreuung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen.



Teil 3
Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen


§7

(1) Besucherinnen und Besucher, die Kontaktpersonen der Kategorien I und II entsprechend der Definition durch das Robert Koch-Institut sind oder die bereits infiziert sind oder die sich in einem Gebiet aufgehalten haben, das vom Robert Koch- Institut im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war oder innerhalb von 14 Tagen danach als solches ausgewiesen worden ist und die sich nicht bereits mindestens 14 Tage außerhalb eines Risikogebietes aufgehalten haben, dürfen folgende Einrichtungen nicht betreten:
  1. Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 bis 7 sowie § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); dies gilt insbesondere für Hospize,
  2. Einrichtungen der Pflege nach § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
  3. Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,
  4. betreute Wohngruppen für pflegebedürftige volljährige Menschen nach § 5 Satz 1 Nr. 1 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) vom 22. Dezember 2009 (GVBI. S. 399, BS 217-1) in der jeweils geltenden Fassung,
  5. betreute Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen und mit Vorerkrankungen nach § 5 Satz 1 Nr. 1 LWTG,
  6. Einrichtungen nach § 5 Satz 1 Nr. 2 für volljährige Menschen mit Intensivpflegebedarf oder schweren kognitiven Einschränkungen,
  7. Einrichtungen des betreuten Wohnens nach § 5 Satz 1 Nr. 3 LWTG für volljährige Menschen mit Behinderungen und mit Vorerkrankungen,
  8. Wohneinrichtungen für ältere Menschen nach § 5 Satz 1 Nr. 4 LWTG,
  9. Einrichtungen der Kurzzeitpflege nach § 5 Satz 1 Nr. 6 LWTG und
  10. Einrichtungen nach § 5 Satz 1 Nr. 7 LWTG, die einem unter Nummer 4 bis 9 beschriebenen Personenkreis entsprechen.
(2) Eine kurzzeitige Anwesenheit in einem Risikogebiet, beispielsweise im Rahmen einer Durchreise, gilt nicht als Aufenthalt nach Absatz 1, selbst wenn es dabei etwa bei einem Tankvorgang, einer Kaffeepause oder einem Toilettengang zu einem kurzzeitigen Kontakt mit der dortigen Bevölkerung gekommen ist.

(3) Jede Patientin, jeder Patient, jede Bewohnerin, jeder Bewohner, jede oder jeder Betreute einer Einrichtung darf nur eine Besucherin oder einen Besucher, die nicht zu dem in Absatz 1 genannten Personenkreis zählen, pro Tag für je eine Stunde empfangen. Dies gilt nicht für Kinder unter 16 Jahren sowie für Menschen mit erkennbaren Atemwegsinfektionen.

(4) Die Einrichtungen können, im Einzelfall auch unter Auflagen, Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt. Sofern Ausnahmen zugelassen werden, muss dennoch durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie andere Personen in den jeweiligen Einrichtungen nicht gefährdet werden.


§8

(1) Den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist die Beschäftigung und Betreuung von Menschen mit Behinderungen, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Leistungsgesetzen erhalten, untersagt. Den Nutzerinnen und Nutzern ist das Betreten der Einrichtung untersagt. Diese Regelungen gelten auch für Zuverdienstprojekte und andere Leistungsanbieter.

(2) Absatz 1 gilt auch für Tagesförderstätten und Tagesstätten für psychisch kranke Menschen.

(3) Absatz 1 gilt ebenso in den Sozialpädiatrischen Zentren, den angeschlossenen Frühförderstellen sowie Autismus-Therapiezentren. Medizinisch unabweisbar notwendige Behandlungen dürfen durchgeführt werden. In diesen Fällen gilt das in Absatz 1 geregelte Betretungsverbot nicht.

(4) Wenn der individuell notwendige Unterstützungsbedarf der Nutzerinnen und Nutzer von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesförderstätten oder Tagesstätten für psychisch kranke Menschen nicht anderweitig gewährleistet werden kann, ist ein Notdienst einzurichten. In diesen Fällen gilt das in Absatz 1 geregelte Betretungsverbot nicht.

(5) Den Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken nach § 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist die Durchführung aller beruflichen Maßnahmen untersagt.


Teil 4
Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen

§9

(1) Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Landes Rheinland-Pfalz 2019- 2025 aufgenommen sind, die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg- Universität Mainz und Krankenhäuser mit Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V, Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und solche mit Versorgungsvertrag nach § 111 und § 111 a SGB V sowie Privatkliniken mit Zulassung nach § 30 der Gewerbeordnung (GewO) haben, soweit medizinisch vertretbar, alle planbaren Behandlungen zurückzustellen oder zu unterbrechen, um möglichst umfangreiche Kapazitäten für die Versorgung von Patientinnen und Patienten im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARSCoV-2 (COVID-19) vorzuhalten. Die Behandlung von Notfällen ist zu gewährleisten.
Es gilt die Definition von Krankenhausstandorten gemäß der Vereinbarung nach § 2a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG).

(2) Ausgenommen von der Verpflichtung nach Absatz 1 sind Krankenhäuser und Einrichtungen, die ausschließlich ein psychiatrisch-psychotherapeutisches oder psychosomatisch-psychotherapeutisches Versorgungsangebot Vorhalten. Soweit medizinisch vertretbar sollen diese Einrichtungen ihr Angebot zum Schutz der Patientinnen und Patienten, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Allgemeinheit ebenfalls reduzieren.

(3) Der Betrieb von Einrichtungen nach § 111a SGB V ist in der gesetzlich vorgesehenen Funktion einzustellen. Die Kapazitäten sind für die stationäre Behandlung von Krankenhauspatientinnen und -patienten vorzuhalten.


Teil 5
Einreise aus Risikogebieten

§ 10

(1) Fahrten und Reisen aus einem durch das Robert-Koch-Institut für COVID-19 erklärten Internationalen Risikogebiet oder besonders betroffenen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (RKI-Risikogebiet) in das Gebiet oder Transit durch das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz sind mit Ausnahme der Fahrten zum Ort einer Beschäftigung oder zum Wohnsitz untersagt.

(2) Bei Fahrten zur Arbeitsstelle, zum Tätigkeits- oder Beschäftigungsort ist die ausgefüllte und unterschriebene Pendlerbescheinigung der Bundespolizei mitzuführen, bei Fahrten mit einem Kraftfahrzeug ist die Pendlerkarte gut sichtbar hinter der Frontscheibe auszulegen. Es sind nur solche Fahrten gestattet, die bei vernünftiger Betrachtung geeignet sind, die Arbeitsstelle oder die Wohnung möglichst schnell und sicher zu erreichen. Unterbrechungen der Fahrten, insbesondere zu Einkaufs- oder Freizeitzwecken, sind untersagt.


Teil 6
Allgemeinverfügungen


§11

Allgemeinverfügungen der Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltungen als Kreisordnungsbehörden, die nach dem 13. März 2020 zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 nach dem Infektionsschutzgesetz erlassen worden sind, werden durch diese Verordnung ersetzt und sind zurückzunehmen. Nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind Allgemeinverfügungen der Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltungen als Kreisordnungsbehörden, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie zu erlassen.


Teil 7
Schlussbestimmungen


§12
Auf die Straf- und Bußgeldvorschriften des 15. Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes wird hingewiesen.


§13

Es werden aufgehoben:
  1. der Erlass des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie vom 13. März 2020 zum Erlass von Allgemeinverfügungen zum Entfall von Unterricht und Betreuungsangeboten im Zuge der Ausbreitung des Coronavirus SARSCoV-2 (COVID-19),
  2. der Erlass des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie vom 16. März 2020 zum Erlass von Allgemeinverfügungen zur Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen im Zuge der Ausbreitung des Coronavirus SARSCoV-2 (COVID-19),
  3. der Erlass des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie vom 17. März 2020 zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen aufgrund des Aufkommens von SARS-CoV-2 -Infektionen in Rheinland-Pfalz,
  4. die Erste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 19. März 2020 (GVBI. S. 73) und
  5. die Zweite Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 20. März 2020 (GVBL. S. 78).

§14

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.


Mainz, den 23. März 2020

gez. Die Ministerin für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie

Appell des Ortsbürgermeisters Heiko Herber

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

aufgrund der aktuellen Situation mit dem Corona-Virus SARSCoV-2 möchten wir Sie eindringlich bitten zu Hause zu bleiben. Bitte halten Sie sich daran und vermeiden Sie soziale Kontakte.
Halten Sie Abstand zu Kontaktpersonen und insbesondere zu Personen, die der Risikogruppe angehören (Ältere ab 60 Jahren, Menschen mit Immunschwäche, Menschen mit Vorerkrankungen und Raucher).

Gleichzeitig bitten wir alle jüngeren Bürgerinnen und Bürger, die helfen können, die Hilfsbedürftigen zu unterstützen (Einkaufen, mit dem Hund rausgehen, usw).

Pendler, die weiterhin zur Arbeit müssen, bitten wir besonders vorsichtig zu sein und die gebotenen Sicherheitshinweise zu befolgen.
Seien Sie bitte sehr vorsichtig. Nehmen Sie die Informationen ernst.
Aktuelle Hinweise und verpflichtende Allgemeinverfügungen finden Sie im Internet unter:
www.landkreis-birkenfeld.de

Bleiben Sie gesund!
Ihr Ortsbürgermeister

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister

Ratssitzung abgesagt

Bitte beachten:

die für Montag, dem 23. März 2020 angesetzte Ortsgemeinderatssitzung ist aus aktuellem Anlass abgesagt!

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister

Vandalismus an der WaldMeister MTB-Strecke

Gemeinde bittet um sachdienliche Hinweise
Nachdem es wiederholt zu Vandalismus an der Beschilderung der WaldMeister MTB-Strecke gekommen ist, bittet die Gemeinde Schwollen um Hinweise von Zeugen:
Wer in den vergangenen Wochen verdächtige Personen, Fahrzeuge oder Vorgänge bemerkt hat, melde sich bei dem Ortsbürgermeister Heiko Herber per Telefon oder per Mail unter Heiko Herber

gez. Ortsgemeinde Schwollen