Rückschnitt von Hecken, Bäumen und Sträuchern

Es kommt immer wieder vor, dass an Kreuzungen, Einmündungen und Gehwegen Behinderungen durch überhängende Äste und zu breit oder zu hoch wachsende Hecken bestehen. Auch Straßenlampen und Verkehrszeichen sind oft durch privates Grün zugewachsen. Sowohl die Verkehrssicherheit als auch die Orientierung aller Verkehrsteilnehmer wird dadurch beeinträchtigt.
Im Kreuzungsbereich von Straßen sind die „Sichtdreiecke“ von jeder Bepflanzung freizuhalten. Das Sichtdreieck beschreibt das Sichtfeld, welches ein Verkehrsteilnehmer zur Verfügung hat, wenn er von einer untergeordneten in eine übergeordnete Straße einbiegen möchte. Ist dieses Sichtdreieck z. B. durch eine Hecke nicht mehr überschaubar, wird das Einbiegen in die bevorrechtigte Straße gefährlich. Sie als Grundstückseigentümer sind verkehrssicherungspflichtig und haften für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs Ihrer Begrünung entstehen können.
In all diesen Fällen sollten Hecken, Bäume und Sträucher von den Grundstückseigentümern soweit zurückgeschnitten werden, dass sie keine Verkehrsteilnehmer gefährden.
In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September ist es verboten, Hecken, Wallhecken und Gebüsche abzuschneiden oder zu zerstören. Schonende Form- und Pflegeschnitte sowie Maßnahmen zur Beseitigung verkehrsgefährdender Situationen bleiben von dieser Bestimmung unberührt.

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister